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NEWSLETTER 01|2012
INHALTSVERZEICHNIS
1. Neuerungen ab 1. Jänner 2012
1.1. Steuerliche Spendenbegünstigung

Wie Sie steuerlich begünstigt spenden können, lesen Sie hier. 

1.2. Umsatzsteuer

Das Reverse-Charge-System wurde erweitert.

1.3. Lohnsteuer

Neue Regelungen zur Steuerbefreiung.

1.4. Pendlerpauschale

Die Unzumutbarkeit zur Benützung eines Massenbeförderungsmittels wurde neu geregelt.

1.5. Sachbezug Dienstwohnung

Hier finden Sie die neuen Regelsätze für das jeweilige Bundesland.

1.6. Bundesabgabenordnung

Auch bei Berufungszinsen und Bescheidberichtigung gibt es Neuerungen.

1.7. Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)

Zeitraum für die Förderung wurde ausgeweitet.

1.8. Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2012
2. Aktuelles zum Thema Auto
2.1. Fahren mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

Die Finanz führt derzeit schwerpunktmäßig Kontrollen durch.

3. Aktuelle Zinsen
3.1. Neue steuerlich relevante Zinssätze

Neue Zinssätze bei Berufungszinsen.

3.2. Verzugszinsen der SVA

Verzugszinsen für zu spät geleistete Zahlung der Beiträge wurden angehoben.

4. Splitter
4.1. Sanktionen bei mangelhaften Stelleninseraten

Wer das Mindestgehalt in Stelleninserate nicht anführt, muss mit Sanktionen rechnen.

5. Termine im ersten Halbjahr 2012
5.1. 29. Februar

Eine Reihe von Meldungen bzw. elektronische Übermittlungen ist bis zu diesem Tag fällig.

5.2. 31. März

Frist für Kommunalsteuer

5.3. 1. April

Ab heute gilt die neue Wertpapiersteuer.

1. Neuerungen ab 1. Jänner 2012
1.1. Steuerliche Spendenbegünstigung
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Spenden können Sie seit 2009 an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionensteuerlich als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe absetzen. Und zwar bis maximal 10 % des Gewinnes bzw. des Einkommens des unmittelbar vorangegangenen (Wirtschafts-)Jahres.

 

Nun wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wesentlich erweitert: um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Auch entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, sind ab sofort begünstigt. Schließlich können Sie jetzt auch an die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) steuerbegünstigt spenden.

 

Übrigens: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro geltend machen. 

1.2. Umsatzsteuer
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Das Reverse-Charge-System wurde auf folgende Lieferungen erweitert:

- Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß EU-Richtlinie;

- Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen,
wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindesten 5.000 Euro beträgt.

1.3. Lohnsteuer
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Steuerbefreiung für Auslandsmontagen neu geregelt

Die bisherige Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen wurde grundlegend neu geregelt. 60% der laufenden Bezüge (max. bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) werden von vorübergehend ins Ausland entsandten Mitarbeiter/innen steuerfrei belassen, wenn

  • die Auslandstätigkeit – ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung – ihrer Natur nach nicht dauerhaft ist,
  • jeweils ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgeht,
  • die Entsendung aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgt,
  • der Einsatzort mehr als 400 km von der nächstgelegenen österreichischen Grenze entfernt ist,
  • die Entsendung nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt und
  • die Arbeit unter im Gesetz näher definierten erschwerten Bedingungen erfolgt.

Die Befreiung gilt auch für Kommunalsteuer, DB-FLAF und DZ.

 

Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerfrei behandelt, die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inkl. Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung) geltend macht.

Für jene Arbeitnehmer/innen, deren Einsatzort innerhalb der 400 km-Zone liegt und die nach der Neuregelung daher nicht mehr unter die Begünstigung fallen, kann für 2012 noch die Übergangsregelung angewendet werden, wonach 33% der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei bleiben (max. bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage: monatlich 4.230 Euro).

1.4. Pendlerpauschale
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Ende 2011 wurde eine flexible Staffelung der Wegzeiten eingeführt. Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). Bezüglich der Unzumutbarkeit gilt nunmehr Folgendes:

 

Wegzeit für einfache Wegstrecke             
Benützung Massen-beförderungsmittel (MBM)
Anmerkung
bis 90 Minuten zumutbar  
zwischen 90 Minuten und
150 Minuten (2,5 Stunden)
zumutbar wenn die Wegzeit für die einfache
Wegstrecke mit dem MBM max. 
dreimal so lange dauert wie die Fahrzeit mit dem Kfz
über 150 Minuten
(2,5 Stunden) 
unzumutbar  

 

 

Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechterungen erst ab 2013 wirksam werden sollen.

1.5. Sachbezug Dienstwohnung
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Dieser ist gegenüber 2011 unverändert und beträgt pro Quadratmeter Wohnfläche für 2012:

 

Burgenland 4,47 €

Kärnten 5,74 €

5,03 €

5,31 €

Salzburg 6,78 €

Steiermark 6,76 €

Tirol 5,99 €

Vorarlberg 7,53 €

Wien 4,91 €


Für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin überlassen wurden, gelten ab 2012 keine Übergangsbestimmungen mehr. Das bedeutet, dass die obigen Richtwerte erstmals voll zum Tragen kommen (2011 waren nur 75% der Erhöhung anzusetzen).

1.6. Bundesabgabenordnung
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Berufungszinsen gem. § 205a BAO          

Wenn Sie im Falle der Berufung gegen eine Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlen und in der Folge die Berufung gewinnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutgeschrieben, bisher allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko der Steuerpflichtigen wird dadurch beseitigt, dass im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge verzinst werden.

Die Berufungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % pa. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Berufungszinsen werden nur für den Zeitraum ab Entrichtung der strittigen Steuer bis zur Berufungsentscheidung gutgeschrieben.
Haben Sie strittige Abgaben bereits vor dem 1.1.2012 entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem 1.1.2012. Bei Landes- und Gemeindeabgaben gibt es nach wie vor keine Berufungszinsen.

Beachten Sie, dass Berufungszinsen, die mit Einkommen- oder Körperschaftssteuern in Zusammenhang stehen, nicht steuerbar sind, d. h. nicht versteuert werden müssen! Berufungszinsen für andere Steuern (z. B. Umsatzsteuer oder Lohnabgaben) gelten als Betriebseinnahmen und sind steuerpflichtig. Eine Gutschrift von Berufungszinsen erfolgt nur auf Antrag.

 

Bescheidberichtigung nach § 293c BAO

Auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen kann ein Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigt werden, wenn ein Sachverhalt bei periodenübergreifender Betrachtung nicht oder doppelt berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (z. B. Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen) doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird. Die Berichtigung nach § 293c BAO ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.

1.7. Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
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Neugründer, die Arbeitskräfte beschäftigen, sind von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) für die Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit. Da diese Befreiung in der Praxis mangels sofortiger Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen oft ins Leere ging, können Sie diese nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch nehmen.

Die Befreiung steht weiterhin nur für 12 Monate innerhalb dieser 3 Jahre zu. Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen. Wenn Sie jedoch den ersten Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erst ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigen, reduziert sich die Befreiung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer/innen. 

1.8. Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2012
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Die Tabellen mit den neuen Werten für ASVG und GSVG finden Sie hier.

2. Aktuelles zum Thema Auto
2.1. Fahren mit ausländischem Kennzeichen in Österreich
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Laut Medienberichten führt die Finanz derzeit schwerpunktmäßig Kontrollen bei in Österreich verwendeten Kfz mit ausländischen Kennzeichen durch. Kontrolliert wird, ob diese Kfz aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zugelassen werden müssten und in Österreich Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten ist.

Auch die Verwendung eines Kfz im Inland unterliegt der NoVA, wenn es nach Kraftfahrgesetz (KFG) im Inland zuzulassen „wäre“. Was bewirkt, dass auch jene Kfz in die NoVA-Pflicht einbezogen werden, die im Inland verwendet, aber im Ausland zugelassen werden; um die Pflicht zum Entrichten der NoVA zu umgehen.

Unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zugelassen werden muss, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges im Sinne des KFG. Zu den Details beraten Sie gerne unsere Expertinnen und Experten.

3. Aktuelle Zinsen
3.1. Neue steuerlich relevante Zinssätze
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Die Senkung des Basiszinssatzes von 0,88 % auf 0,38 % bringt auch die Verminderung der Stundungszinsen für Abgabenschulden und die der Anspruchs- sowie Aussetzungszinsen mit sich. Für die neu eingeführten Berufungszinsen beträgt der Zinssatz ebenfalls 2,38 %.

3.2. Verzugszinsen der SVA
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Wer die Beiträge an die SVA nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, muss ab 1.1. 2012 mit Verzugszinsen von 8,88% rechnen.

4. Splitter
4.1. Sanktionen bei mangelhaften Stelleninseraten
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Die Verpflichtung, in Stelleninseraten das geltende kollektivvertragliche (oder sonst reglementierte) Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen war im Jahr 2011 noch ohne Straffolge.

Seit 1.1.2012 wird der Arbeitgeber bzw. Arbeitsvermittler beim erstmaligen Verstoß ermahnt. Im Wiederholungsfall verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis 360 Euro. Bestraft werden nicht nur fehlende, sondern auch falsche Angaben. Auch Stellenbewerber/innen können die Mangelhaftigkeit eines Stelleninserats bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

5. Termine im ersten Halbjahr 2012
5.1. 29. Februar
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  • Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2011 (Formular L 16)
  • der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und 
  • der neuen Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw. für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).
5.2. 31. März
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Einreichung der Jahreserklärungen 2011 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe.

5.3. 1. April
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Die neue Wertpapiergewinnsteuer (Besteuerung von Einkünften aus realisierten Wertzuwächsen und aus Derivaten mit 25% KESt, im Regelfall durch Steuerabzug durch die Bank) tritt in Kraft.