



1.1. Steuerliche SpendenbegünstigungWie Sie steuerlich begünstigt spenden können, lesen Sie hier.
1.2. UmsatzsteuerDas Reverse-Charge-System wurde erweitert.
1.3. LohnsteuerNeue Regelungen zur Steuerbefreiung.
1.4. Pendlerpauschale Die Unzumutbarkeit zur Benützung eines Massenbeförderungsmittels wurde neu geregelt.
1.5. Sachbezug DienstwohnungHier finden Sie die neuen Regelsätze für das jeweilige Bundesland.
1.6. BundesabgabenordnungAuch bei Berufungszinsen und Bescheidberichtigung gibt es Neuerungen.
1.7. Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)Zeitraum für die Förderung wurde ausgeweitet.
1.8. Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2012
2.1. Fahren mit ausländischem Kennzeichen in ÖsterreichDie Finanz führt derzeit schwerpunktmäßig Kontrollen durch.
3.1. Neue steuerlich relevante ZinssätzeNeue Zinssätze bei Berufungszinsen.
3.2. Verzugszinsen der SVAVerzugszinsen für zu spät geleistete Zahlung der Beiträge wurden angehoben.
4.1. Sanktionen bei mangelhaften StelleninseratenWer das Mindestgehalt in Stelleninserate nicht anführt, muss mit Sanktionen rechnen.
5.1. 29. Februar Eine Reihe von Meldungen bzw. elektronische Übermittlungen ist bis zu diesem Tag fällig.
5.2. 31. März Frist für Kommunalsteuer
5.3. 1. AprilAb heute gilt die neue Wertpapiersteuer.
Spenden können Sie seit 2009 an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionensteuerlich als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe absetzen. Und zwar bis maximal 10 % des Gewinnes bzw. des Einkommens des unmittelbar vorangegangenen (Wirtschafts-)Jahres.
Nun wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wesentlich erweitert: um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Auch entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, sind ab sofort begünstigt. Schließlich können Sie jetzt auch an die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) steuerbegünstigt spenden.
Übrigens: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro geltend machen.
Das Reverse-Charge-System wurde auf folgende Lieferungen erweitert:
- Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß EU-Richtlinie;
- Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten
Schaltkreisen,
wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindesten 5.000 Euro
beträgt.
Steuerbefreiung für Auslandsmontagen neu geregelt
Die bisherige Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen wurde grundlegend neu geregelt. 60% der laufenden Bezüge (max. bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) werden von vorübergehend ins Ausland entsandten Mitarbeiter/innen steuerfrei belassen, wenn
Die Befreiung gilt auch für Kommunalsteuer, DB-FLAF und DZ.
Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerfrei behandelt, die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inkl. Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung) geltend macht.
Für jene Arbeitnehmer/innen, deren Einsatzort innerhalb der 400 km-Zone liegt und die nach der Neuregelung daher nicht mehr unter die Begünstigung fallen, kann für 2012 noch die Übergangsregelung angewendet werden, wonach 33% der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei bleiben (max. bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage: monatlich 4.230 Euro).
Ende 2011 wurde eine flexible Staffelung der Wegzeiten eingeführt. Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). Bezüglich der Unzumutbarkeit gilt nunmehr Folgendes:
| Wegzeit für einfache Wegstrecke |
|
Anmerkung | |
| bis 90 Minuten | zumutbar | ||
| zwischen 90 Minuten und 150 Minuten (2,5 Stunden) |
zumutbar | wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem MBM max. dreimal so lange dauert wie die Fahrzeit mit dem Kfz |
|
| über 150 Minuten (2,5 Stunden) |
unzumutbar |
Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechterungen erst ab 2013 wirksam werden sollen.
Dieser ist gegenüber 2011 unverändert und beträgt pro Quadratmeter Wohnfläche für 2012:
Burgenland 4,47 €
Kärnten 5,74 €
NÖ 5,03 €
OÖ 5,31 €
Salzburg 6,78 €
Steiermark 6,76 €
Tirol 5,99 €
Vorarlberg 7,53 €
Wien 4,91 €
Für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin überlassen wurden, gelten ab 2012 keine Übergangsbestimmungen mehr. Das bedeutet, dass die obigen Richtwerte erstmals voll zum Tragen kommen (2011 waren nur 75% der Erhöhung anzusetzen).
Berufungszinsen gem. § 205a BAO
Wenn Sie im Falle der Berufung gegen eine
Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlen und in der Folge die Berufung
gewinnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutgeschrieben, bisher
allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko der
Steuerpflichtigen wird dadurch beseitigt, dass im Falle der positiven
Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder
gutgeschriebenen Steuerbeträge verzinst werden.
Die Berufungszinsen betragen 2
% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % pa. Zinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Berufungszinsen werden nur
für den Zeitraum ab Entrichtung der strittigen Steuer bis zur
Berufungsentscheidung gutgeschrieben.
Haben Sie strittige Abgaben bereits vor
dem 1.1.2012 entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem 1.1.2012. Bei
Landes- und Gemeindeabgaben gibt es nach wie vor keine Berufungszinsen.
Beachten Sie, dass Berufungszinsen, die mit Einkommen- oder
Körperschaftssteuern in Zusammenhang stehen, nicht steuerbar sind, d. h. nicht
versteuert werden müssen! Berufungszinsen für andere Steuern (z. B.
Umsatzsteuer oder Lohnabgaben) gelten als Betriebseinnahmen und sind
steuerpflichtig. Eine Gutschrift von Berufungszinsen erfolgt nur auf Antrag.
Bescheidberichtigung nach § 293c BAO
Auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen kann ein Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigt werden, wenn ein Sachverhalt bei periodenübergreifender Betrachtung nicht oder doppelt berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (z. B. Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen) doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird. Die Berichtigung nach § 293c BAO ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.
Neugründer, die Arbeitskräfte beschäftigen, sind von
bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) für die
Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit. Da diese Befreiung
in der Praxis mangels sofortiger Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen oft ins
Leere ging, können Sie diese nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem
Gründungsmonat in Anspruch nehmen.
Die Befreiung steht weiterhin nur für 12
Monate innerhalb dieser 3 Jahre zu. Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Monat
der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen. Wenn Sie jedoch den
ersten Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erst ab dem 12. Monat nach der
Neugründung beschäftigen, reduziert sich die Befreiung auf die ersten drei
beschäftigten Arbeitnehmer/innen.
Die Tabellen mit den neuen Werten für ASVG und GSVG finden Sie hier.
Laut Medienberichten führt die Finanz derzeit
schwerpunktmäßig Kontrollen bei in Österreich verwendeten Kfz mit ausländischen
Kennzeichen durch. Kontrolliert wird, ob diese Kfz aus kraftfahrrechtlicher
Sicht im Inland zugelassen werden müssten und in Österreich
Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten ist.
Auch die Verwendung eines Kfz im
Inland unterliegt der NoVA, wenn es nach Kraftfahrgesetz (KFG) im Inland
zuzulassen „wäre“. Was bewirkt, dass auch jene Kfz in die NoVA-Pflicht
einbezogen werden, die im Inland verwendet, aber im Ausland zugelassen werden;
um die Pflicht zum Entrichten der NoVA zu umgehen.
Unter welchen
Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zugelassen
werden muss, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges im Sinne
des KFG. Zu den Details beraten Sie gerne unsere Expertinnen und Experten.
Die Senkung des Basiszinssatzes von 0,88 % auf 0,38 % bringt auch die Verminderung der Stundungszinsen für Abgabenschulden und die der Anspruchs- sowie Aussetzungszinsen mit sich. Für die neu eingeführten Berufungszinsen beträgt der Zinssatz ebenfalls 2,38 %.
Wer die Beiträge an die SVA nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, muss ab 1.1. 2012 mit Verzugszinsen von 8,88% rechnen.
Die Verpflichtung, in Stelleninseraten das geltende kollektivvertragliche (oder sonst reglementierte) Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen war im Jahr 2011 noch ohne Straffolge.
Seit 1.1.2012 wird der Arbeitgeber bzw. Arbeitsvermittler beim erstmaligen Verstoß ermahnt. Im Wiederholungsfall verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis 360 Euro. Bestraft werden nicht nur fehlende, sondern auch falsche Angaben. Auch Stellenbewerber/innen können die Mangelhaftigkeit eines Stelleninserats bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
Einreichung der Jahreserklärungen 2011 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe.
Die neue Wertpapiergewinnsteuer (Besteuerung von Einkünften aus realisierten Wertzuwächsen und aus Derivaten mit 25% KESt, im Regelfall durch Steuerabzug durch die Bank) tritt in Kraft.