



1. Wichtige steuerliche Neuerungen am 1.1.2010- 13%iger Gewinnfreibetrag für alle betrieblichen Einkunftsarten
- Verlängerung der Steuerspaltung bis 31.12.2011
- Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht
- Bei der Umsatzsteuer sind folgende Neuerungen zu beachten
- Auslaufen der Landesabgabenordnungen und Integration in Bundesabgabenordnung
2. RÄG 2010 - Die neuen Grenzen für Einnahmen-Ausgaben-RechnerMit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010 wurde die Umsatzgrenze für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) ab 1.1.2010 von bisher € 400.000 auf € 700.000 angehoben
3. Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2009- Wann wird die "Zwischenschaltung" von Kapitalgesellschaften anerkannt?
- Pensionskassenbeiträge für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
- Spende im Wege einer Erbschaft
- Vorzeitige Absetzung für Abnutzung
- Steuerliche Behandlung der Förderung einer Totalsanierung
4. Highlights aus dem LStR - Wartungserlass 2009- Die neuen Steuerbegünstigungen für Kinder
- Steuerfreie Reisekostenentschädigungen für Sportler
- Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstättenmetergeld
- Parkraumbewirtschaftung
5. Termine: Übersicht über das Nächste Halbjahr- 28.2.2010: Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2009
- 31.3.2010: Einreichung der Jahreserklärungen 2009 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe
- 30.4.2010: Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2009 beim Finanzamt in Papierform
- 30.6.2010: Frist für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2009
1.1 13%iger Gewinnfreibetrag für alle betrieblichen Einkunftsarten
Mit 1.1.2010 ist der letzte Teil der Steuerreform 2009 in Kraft getreten. Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges bei Lohnsteuerpflichtigen wurde für einkommensteuerpflichtige Unter-nehmer mit Wirksamkeit ab 2010 der bisherige „Freibetrag für investierte Gewinne" von 10% auf 13% erhöht und in „Gewinnfreibetrag" umbenannt (§ 10 EStG). Der neue GFB Gewinnfreibetrag gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (also auch für Bilanzierer). Der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen bleibt unverändert, der begünstigungsfähige Maximalgewinn beträgt daher € 769.230 (13% von € 769.230 = € 100.000).
Der neue GewinnfreibetragGFB besteht aus zwei Teilen:
Wird der Gewinn im Wege einer Pauschalierung (ausgenommen Sportlerpauschalierung) ermittelt, steht nur der 13%ige Grundfreibetrag zu.
Der GewinnfreibetragGFB kann auch von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in Anspruch genommen werden, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft (was bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und hohen Gewinnen einen erheblichen Nachteil darstellen kann). Achtung: Die für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten GewinnfreibetragGFB erforderli-chen Investitionen, wie die oben genannten Sachanlagen bzw Wertpapiere, sind nach Ansicht des BMF den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Vermögensbeteiligung zuzurechnen!
1.2 Verlängerung der Steuerspaltung bis 31.12.2011
Mit dem kurz vor Jahreswechsel im Parlament verabschiedeten Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) wurden die für die Praxis besonders wichtigen Bestimmungen über die Steuerspaltung im Umgründungsteuergesetz auf Stichtage bis zum 31.12.2011 verlängert.
1.3 Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bezüge freier Dienstnehmer ab 1.1.2010 sowohl dem 4,5 %igen Dienstgeberbeitrag (DB) zum FLAF (und damit bei Wirtschaftskammerzugehö-rigkeit des Auftraggebers auch dem Zuschlag zum DB) als auch der 3 %igen Kommunalsteuer unterliegen. Damit werden freie Dienstverhältnisse ab 2010 für den Auftraggeber um bis zu 8 % teurer. Ver-schärft wird diese Belastung noch dadurch, dass nach Ansicht des VwGHVerwaltungsgerichtshofes, der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, auch Fahrt- und Reisekostenentschädigung an freie Dienstnehmer in die Bemessungsgrundlage für den DB und die Kommunalsteuer einzubeziehen sind.
1.4 Bei der Umsatzsteuer sind folgende Neuerungen zu beachten:
1.5 Auslaufen der Landesabgabenordnungen und Integration in Bundesabgabenordnung
Mit 31.12.2009 sind die Bestimmungen der neun unterschiedlichen Landesabgabenordnungen ausgelaufen. Für sämtliche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben gelten daher ab 1.1.2010 die Regelungen der Bundesabgabenordnung (BAO). Trotz der (erfreulichen) Vereinheitlichung des Verfah-rensrechts bleiben einige Bestimmungen der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben unanwendbar (wie zB das Rechtsmittelverfahren vor dem UFS, da die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelbehörden der Länder und deren Verfahren nicht geändert wurden).
Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010 wurde die Umsatzgrenze für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) ab 1.1.2010 von bisher € 400.000 auf € 700.000 angehoben. Gleichzeitig wurde auch der erhöhte Schwellenwert, dessen Überschreiten zur Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr führt, von € 600.000 auf € 1.000.000 angehoben (daher sofortige Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz von über € 1.000.000 erzielt wird). Die Anzahl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird dadurch ab 2010 deutlich ansteigen.
Ab 2010 sind daher folgende Regeln zu beachten:
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer ab 1.1.2010 erstmals rechungslegungspflichtig ist, sind die neuen erhöhten Grenzen auch auf Beobachtungsjahre vor 2010 anzuwenden:
Weiters können folgende Unternehmer ab 1.1.2010 weiterhin den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln:
Im Hinblick auf den höheren Informationsgehalt einer doppelten Buchführung mit Erfassung auch sämt-licher Vermögens- und Schuldpositionen und des Eigenkapitals in einer Bilanz und einer periodenge-rechten Gewinnermittlung sollte allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch die unterneh-mensrechtliche Rechnungslegung mit doppelter Buchführung und Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) die für das Unternehmen bessere Gewinnermittlungsform darstellt.
Der im Dezember 2009 veröffentlichte Wartungserlass 2009 zu den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) enthält eine Reihe interessanter Aussagen, insbesondere auch die Rechtsansichten des BMF zu den Neuerungen durch das Steuerreformgesetz 2009 und das Konjunkturbelebungsgesetz 2009. Einige we-sentliche Aussagen sollen im Folgenden dargestellt werden.
3.1 Wann wird die "Zwischenschaltung" von Kapitalgesellschaften anerkannt?
Im Zuge der vorletzten Einkommensteuerrichtlinien-Wartung 2008 wurde in Rz 104 EStR erstmals eine unter Steuerexperten höchst umstrittene Rechtsansicht des BMF aufgenommen, wonach Einkünfte für so genannte „höchstpersönliche Leistungen" auch im Falle der Abrechnung über eine zwischengeschaltete, unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen stehende Kapitalgesellschaft (zB GmbH) steuerlich weiterhin von der natürlichen Person zu versteuern sind, welche diese Leistungen erbracht hat.
Mit der nunmehrigen Neufassung der Rz 104 im Wartungserlass 2009 wurde die bisherige strenge Haltung der Finanz zu diesem Thema deutlich entschärft und klargestellt, dass die Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften nur dann nicht anerkannt wird, wenn die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft
Marktchancen kann eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft dann nicht nutzen, wenn die betreffende Tätigkeit entweder aufgrund eines gesetzlichen oder statutarischen Verbots nur von natürlichen Personen erbracht werden kann (zB „Drittanstellung" von Vorständen, Stiftungsvorständen und Aufsichts-räten) oder in einer „typisierenden Betrachtungsweise" nach der Verkehrsauffassung eine höchstpersönliche Tätigkeit darstellt (zB Schriftsteller, Vortragende, Sportler, Künstler). Ob bei der Kapitalgesellschaft ein eigenständiger, sich von der natürlichen Person abhebender, geschäftlicher Betrieb vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Werden Mitarbeiter beschäftigt, so spricht dies grundsätzlich für einen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden Betrieb (zB Professoren-GmbH, bei der neben der Gutachtenserstellung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auch weitere umsatzrelevante Leistungen durch qualifizierte Mitarbeiter erbracht werden ). Erbringen die Mitarbeiter der Kapital-gesellschaft aber nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten, die sich lediglich auf die höchstpersönliche Tätigkeit beziehen (zB Sekretariatsarbeit), so liegt kein eigenständiger, sich abhebender geschäftlicher Betrieb vor.
Nach der nunmehrigen Rechtsauffassung ist daher zB ein Gärtnereibetrieb in Form einer hierfür gegründeten „Ein-Mann-GmbH" ohne Mitarbeiter, in welcher nur der Alleingesellschafter als Gärtner tätig ist, steuerlich anzuerkennen. Entsprechendes wird für „klassische" freiberufliche Tätigkeiten gelten, soweit deren Ausübung auch in Form einer GmbH zulässig ist und daher die GmbH die Marktchancen nutzen kann (zB Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder). Ist die Tätigkeit der natürlichen Person (zB Aufsichtsratsmandat eines Rechtsanwalts bei einer AG) bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft (AG ist Klient der Anwalts-GmbH), erfolgt ebenfalls keine Zurechnung zur natürlichen Person.
Beispiel 1:
Ein Rechtsanwalt, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH ist, wird als Stiftungs-vorstand in der von seinem Klienten errichteten Privatstiftung tätig. Sein Dienstvertrag mit der Rechtsanwalts-GmbH sieht vor, dass er die Vergütungen für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand an die Rechts-anwalts-GmbH abführen muss. Als Stiftungsvorstand kommt nur eine natürliche Person in Betracht, die Rechtsanwalts-GmbH kann daher die Marktchancen nicht nutzen. Da die Rechtsanwalts-GmbH jedoch über einen eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt und die Tätigkeit als Stiftungsvorstand Ausfluss dieser eigenbetrieblichen Tätigkeit der GmbH ist, werden die Einkünfte der GmbH und nicht dem Rechtsanwalt persönlich zugerechnet.
Beispiel 2:
Ein Universitätsprofessor rechnet Honorare für seine Gutachtenstätigkeit über eine ihm und seiner Ehefrau gehörende GmbH ab. Einzige Arbeitnehmerin in der GmbH ist seine Ehefrau, die als Sekretärin beschäftigt wird. Es liegt in typisierender Betrachtungsweise eine Tätigkeit vor, die höchstpersönlich zu erbringen ist; die GmbH kann daher nicht die Marktchancen nutzen. Da die GmbH auch nicht über einen eigenständigen, sich abhebenden Betrieb verfügt, werden die Honorare der natürlichen Person zugerechnet.
Wenn neben der Gutachtenserstellung durch den Professor als Gesellschafter-Geschäftsführer auch weitere umsatzrelevante Leistungen im Ausmaß von mehr als 20% des Honorarumsatzes durch qualifizierte (zB wissenschaftliche) Mitarbeiter erbracht werden (zB durch Subgutachten für die GmbH), so wäre die Zwischenschaltung nach aktueller Verwaltungspraxis anzuerkennen.
Beispiel 3:
Ein Mitarbeiter der Konzernmutter wird als Aufsichtsrat in die Tochtergesellschaft entsandt. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist in seiner Gesamtvergütung, die er von der Konzernmutter erhält, enthalten. Die Konzernmutter verrechnet der Tochtergesellschaft eine Umlage für diese Konzerngestellung. Da es sich bei der Konzernmutter nicht um eine unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen stehende Kapitalgesellschaft handelt und die Konzernmutter überdies idR über einen eigenständigen, sich abhebenden Betrieb verfügen wird, kommt es zu keiner abweichenden Zurechnung.
Neu ist auch, dass die Aussagen der Rz 104 EStR zu dieser Thematik von der Finanz laut Wartungserlass 2009 generell erst ab 1.1.2010 angewendet werden. Wer mit der Finanz keinen Streit haben will, kann seine den dargestellten Kriterien nicht entsprechende zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft daher bis 30.9.2010 noch rückwirkend per Stichtag 31.12.2009 gem Art II UmgrStG in ein Personenunternehmen umwandeln. Das für eine steuerneutrale Umwandlung nach Art II UmgrStG notwendige Erfordernis, dass am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden sein muss, gilt in diesen Fällen als erfüllt. Bei dieser Entscheidung ist auch zu beachten, dass sich die Steuerbelastung für Personenunternehmen durch die Steuerreform 2009 ab 2010 infolge des 13%igen Gewinnfreibetrages deutlich vermindert, der Spitzensteuersatz bei natürlichen Personen faktisch nur mehr 43,5 % beträgt und damit sogar geringfügig unter dem Steuersatz für die ausschüttende GmbH von 43,75% liegt. Da die Attraktivität der Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften gerade bei „höchstpersönlichen" Leistungen primär auf die Ertragsteuerdifferenz zwischen Kapitalgesellschaft und natürlicher Person zurückzuführen ist, ist die Rückkehr (Umwandlung) zum Personenunternehmen vor allem in jenen Fällen zu überlegen, bei denen ohnedies ein erheblicher Teil der Gewinne ausgeschüttet wird.
3.2 Pensionskassenbeiträge für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Leistet der Arbeitgeber Pensionskassenbeiträge, führt dies bei einem Dienstnehmer zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Pensionskassenbeiträge für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind zwar bei der GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig, beim Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sofort zum laufenden Tarif zu versteuern. Da der Pensionskassenbeitrag in diesem Fall als Eigenbeitrag gilt, ist von der späteren Pensionskassen-Pension nur ein Anteil von 25% zu versteuern.
3.3 Spende im Wege einer Erbschaft
Testamentarische Zuwendungen an spendenbegünstigte Institutionen (wie zB Forschungseinrich-tungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt sowie - ab 2009 - auch diverse mildtätige Institutionen, wenn sie in der Liste der begünstigten Spendenempfänger angeführt sind) können im Rahmen der letzten Veranlagung des Verstorbenen noch als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass die Zuwendung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt an die begünstigte Organisation bezahlt wird, ist in diesem Falle unbeachtlich.
3.4 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung
In den Jahren 2009 und 2010 besteht die Möglichkeit, für bestimmte Anlagegüter eine vorzeitige AfA in Höhe von 30 % geltend zu machen. Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.1.2009 begonnen wurde. Klargestellt wird, dass als Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums, als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem durch Handlungen (zB konkrete Erteilung eines Planungsauftrages) die Absicht, einen neuen Gegenstand herzustellen oder ein bestehendes Wirtschaftgut zu ändern, zu verwirklichen begonnen wird. Die vorzeitige AfA ist wie die laufende AfA bei Privatnutzung um den Privatanteil zu kürzen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der vorzeitigen AfA ist, dass sie auch im Jahresabschluss (als Bewertungsreserve) ausgewiesen wird. Lediglich bei Bilanzierung mit einem abweichenden Bilanzstichtag bis zum 30.4.2009 ist eine außerbücherliche Berücksichtigung nur über die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zulässig.
3.5 Steuerliche Behandlung der Förderung einer Totalsanierung
Nach der Wiener Sanierungsverordnung 2008 werden ab 2009 auch Totalsanierungen mit mehr als 50 % Neubauanteil oder "Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten" gefördert. Aufwendungen für derartige Sanierungsmassnahmen können, obwohl es sich eigentlich um einen Neubau handelt, auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
Das BMF hat mit dem Wartungserlass 2009 vor allem die Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2009 und aktuelle Erlässe in die Lohnsteuerrichtlichen (LStR) eingearbeitet. Einige wesentliche Änderun-gen sollen im folgenden dargestellt werden.
4.1 Die neuen Steuerbegünstigungen für Kinder
Klienten-Info-Steuertipp zu Kinderbetreuungskosten: Das Oma-Steuersparmodell
Auch die Großmutter kann eine „pädagogisch qualifizierte Person" sein, wenn sie einen der auf der Homepage des BMWFJ angeführten Kurse besucht und nicht im Haushalt des Kindes wohnt. Wenn die Eltern dann an die Oma für die Kinderbetreuung eine Vergütung bezahlen, können sie diese als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen (vorausgesetzt, dass der Höchstbetrag von € 2.300 pro Kind nicht schon durch andere Kinderbetreuungskosten ausgeschöpft wird). Steuerlich optimal ist das vor allem dann, wenn die Oma keine eigenen Einkünfte hat. In diesem Fall kann sie zB - unter der Annahme einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit (zB Betreuung der Enkelkinder im Haushalt der Oma) - für die Betreuung dreier Enkelkinder (bis zum 10. Lebensjahr) jährlich pro Enkelkind € 2.300 Honorar beziehen (das ist genau der Betrag, den die Eltern steuerlich absetzen können), das sind insgesamt € 6.900 pa. Mit diesem Honorar ist sie nicht einkommensteuerpflichtig (Einkommensteuerpflicht besteht erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 11.000) und bei Berücksichtigung von 12% Be-triebsausgabenpauschale und (ab 2010) 13% Gewinnfreibetrag (siehe oben) auch noch nicht sozialversi-cherungspflichtig (die SV-Pflicht beginnt erst ab selbständigen Einkünften von € 6.453,36, unter Berück-sichtigung der genannten Absetzposten beträgt das beitragspflichtige Einkommen bei Einnahmen von € 6.900 aber nur rd € 5.280). Die Eltern ersparen sich im Beispielfall durch die Absetzung der Kinder-betreuungskosten für drei Kinder (€ 6.900) bis zu € 3.450 (50% von € 6.900)!
Wenn die Oma schon mit einem Gehaltsbezug oder einer Pension steuerpflichtig ist, so kann sie aus steuerlicher Sicht € 730 pa an anderen Einkünften steuerfrei dazu verdienen (Nebeneinkünftefrei-betrag); sozialversicherungspflichtig wird sie bei einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit erst ab Nebeneinkünften von € 4.395,96 pa. Aufgrund der bestehenden pauschalen Absetzmöglichkeiten (12% Betriebsausgabenpauschale und 13% Gewinnfreibetrag) bei einer selbständigen Kinderbetreuungstätig-keit kann bei voller Nutzung des Nebeneinkünftefreibetrages von € 730 allerdings ein wesentlich höheres Honorar von rd € 950 verrechnet werden. Ein steuerfreies Honorar von zB € 950 an die pädagogisch qualifizierte Oma bringt dann bei den Eltern immerhin noch eine Steuerersparnis von bis zu € 475 (50% von € 950).
Wenn die selbständigen Einkünfte der Oma unter der SV-Grenze von € 4.395,96 liegen und daher keine SV-Pflicht gegeben ist, kann die Sache auch bei höheren Beträgen steuerlich insgesamt noch immer interessant sein, nämlich vor allem dann, wenn die Steuerersparnis aus der Absetzung der Kinderbetreuungskosten bei den Eltern höher ist (zB Grenzsteuersatz von 50% bei steuerpflichtigem Einkommen über € 60.000) als die Steuer, welche die Oma für das Kinderbetreuungshonorar zahlen muss (zB Grenzsteuersatz von 36,5% bis zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von € 25.000, wenn die Oma nur eine kleine Pension bezieht).
Beispiel:
Honorar für Kinderbetreuung von 2 Kindern
€ 4.600
abzüglich 12% pauschale Betriebsausgaben
€ - 552
Einkünfte vor Gewinnfreibetrag
€ 4.048
davon 13% Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag)
€ - 526
steuerpflichtige Einkünfte
€ 3.522
Bei diesen Einkünften besteht für die Nebentätigkeit noch keine SV-Pflicht. Wenn die Großmutter zB eine normale Pension bezieht, liegt die Grenzsteuerbelastung für die Nebeneinkünfte voraussichtlich zwischen 36,5% und 43,2143%. Die Steuerbelastung für das Honorar von € 4.600 Euro beträgt daher von € 1.286 (36,5% von € 3.522) bis € 1.522 (43,2143% von € 3.522). Dieser Steuerbelastung steht eine Steuerersparnis bei den Eltern von zumindest € 1.679 (36,5% von € 4.600) bis maximal € 2.300 (50% von € 4.600) gegenüber. Der jährliche Steuervorteil beträgt daher bis zu € 1.014. Einziger Nachteil: Die Oma muss eine Steuererklärung abgeben!
Will man - etwa in der Großfamilie - die steuerlichen Möglichkeiten weiter ausreizen, so könnte die Oma einen Lehrgang für Tagesmütter absolvieren (Ausbildung ca 5 Tage, Kosten rund € 1.100). In diesem Fall kann sie anstelle des 12%igen Betriebsausgabenpauschales die wesentlich höheren Betriebsausgaben-pauschalbeträge für Tagesmütter (70% der Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal € 650 pro Monat der Tätigkeit) in Anspruch nehmen, was die steuer- und SV-freien Verdienstmöglichkeiten der Oma und damit die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten in der Familie wesentlich erweitert!
4.2 Steuerfreie Reisekostenentschädigungen für Sportler
Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuern (Trainer, Masseur, Zeugwart) können eine pauschale Reisekostenentschädigung in Höhe von € 60 für den Einsatztag bzw monatlich höchstens € 540 steuerfrei erhalten. Funktionären und Platzwarten steht diese Begünstigung nicht zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt dann die Korrektur auf das einfache Ausmaß. Neben diesen Pauschalbeträgen dürfen keine Reisevergütungen und Diäten steuerfrei ausbezahlt werden. Lediglich die von Sportvereinen zur Verfügung gestellten Bus- und Bahntickets, Nächtigungsmöglichkeiten und Kilometergelder bleiben neben der pauschalen Aufwands-entschädigung steuerfrei.
4.3 Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Tätigkeitsorten stehen steuerfreie Fahrtkostenersätze (zB Kilometergeld) zu. Die Fahrten von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte (an der der Arbeitnehmer im Kalenderjahr im Durchschnitt am häufigsten tätig wird) und zurück sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Ist die Hauptarbeitsstätte nicht eindeutig zu ermit-teln, da der Arbeitnehmer gleich oft an mehreren Arbeitsstätten tätig wird, so gilt subsidiär jene Arbeits-stätte, die im Dienstvertrag als Hauptarbeitsstätte definiert ist. Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Hauptarbeitsstätte stehen grundsätzlich Fahrtkosten (zB Kilometergeld) zu. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Arbeitsstätten angefahren, so stehen Fahrtkosten nur für jene Strecke zu, die die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung übersteigt. Für Fahrten von der Wohnung zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung stehen Fahrtkosten insoweit zu, als diese Strecke länger ist als die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt an einem Tag zunächst 20 km vom Wohnort zur Hauptarbeitsstätte; in der Folge fährt er 30 km von der Hauptarbeitsstätte zur Arbeitsstätte B; von dort fährt er am Abend schließlich 45 km zurück zur Wohnung. Die zurückgelegte Gesamtstrecke beträgt 95 km (20 km + 30 km + 45 km = 95 km). Davon stellen 40 km (2 x Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte) Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte dar, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Für die verbleibenden 55 km können steuerfrei Fahrtkosten (zB Kilometergeld) ausbezahlt werden.
4.4 Parkraumbewirtschaftung
Die Parkraumbewirtschaftung wird erweitert auf die Städte Leonding, Traun, Wolfsberg und den 15. Bezirk in Wien. Für einen kostenlosen Firmen-Parkplatz in diesen Städten (Bezirken) ist daher ein Sachbezug von € 14,53 pro Monat anzusetzen.