



Was die neue Finanzministerin Maria Fekter uns bringen wird, können auch wir nicht vorhersagen. Was Josef Pröll noch während seiner Amtszeit entschieden hat, lesen Sie in unserem Mai Newsletter.
1. Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück! Alles über Fristen und Formulare für Ihre Arbeitnehmerveranlagung (früher: Jahresausgleich) finden Sie in diesem Abschnitt.
2. Terminübersicht Steuererklärungen 2010Termin Abgabe Einkommensteuererklärung 2010 (Pflichtveranlagung): 30.4.2011. Was sonst noch zu beachten ist, lesen Sie hier.
3. Besteuerung deutscher SozialversicherungsrentenNeues Gesetz zur Regelung von Rentenzahlungen aus Deutschland.
4. Öffnung des Arbeitsmarkts für die neuen EU-Länder Seit 1. Mai gilt die Öffnung des inländischen Arbeitsmarkts für Arbeitnehmer und Unternehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten. Worauf zu achten ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
5. SplitterIn den Steuersplittern lesen Sie Neuerungen bei der Offenlegung von Bankinformationen, zu Angaben des Mindestentgelts oder auch zur Aufhebung des Aufteilungsverbots bei gemischt veranlassten Reisen.
6. EU-Quellensteuer wird ab 1.7.2011 erhöhtWie hoch sie sein wird, lesen Sie hier.
Jedes Jahr im Frühjahr stellen sich viele Arbeitnehmer/innen die Frage, ob sie etwas von der Lohnsteuer zurück erhalten und bis wann sie Zeit für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung (früher: Jahresausgleich) haben.
Die Auflistung gibt Ihnen einen genauen Überblick:
Pflichtveranlagung
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als 12.000 Euro (Formular E1):
In denjenigen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1 (für Einreichungen in Papierform: Formular über BMF-Homepage anfordern oder beim Finanzamt abholen).
Aufforderung durch das Finanzamt
In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2010 bis Ende September 2011 einzureichen.
Antragsveranlagung
Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zu viel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit dem Formular L1):
Tipp Für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2010 bis Ende 2015. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.
Seit 2009 gibt es zwei wichtige Beilagen (L1i und L1k) zur Arbeitnehmerveranlagung, die bisher in das Formular L1 integriert waren. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern und mit nicht-selbstständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (z. B. Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen) und enthalten folgende Angaben:
Das
Formular L1k enthält folgende kinderbezogene Angaben bzw. Anträge:
Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmer/innen bzw. Pensionist/innen, wie z. B. die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (z. B. Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer/innen, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, oder bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich – z. B. UNO, UNIDO – beschäftigt sind). Auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen sind hier zu erfassen, für die der Arbeitgeber bekanntlich keine Lohnsteuer mehr abführen muss.
Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2011 (für Online-Erklärungen 30.6.2011).
Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind,
haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2009 vom
Steuerberater elektronisch eingereicht wurden – grundsätzlich eine generelle
Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2010 maximal bis 31.3.2012 bzw.
30.4.2012. Dabei ist zu beachten, dass Steuernachzahlungen bzw. -guthaben ab 30.9.2011
im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden.
In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2011.
Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die an Ausländer bezahlt werden, sind ab sofort rückwirkend ab 1.1.2005 in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht steuerpflichtig.
Von den Renten des
Jahres 2005 wird nur ein Teilbetrag von 50% besteuert, der Prozentsatz des
steuerpflichtigen Rententeils steigt ab 2006 jährlich um 2%. Bei der
Besteuerung kommt der normale Tarif zur Anwendung, außer der (österreichische)
Steuerpflichtige beantragt beim zuständigen Finanzamt Neubrandenburg die
(deutsche) unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.
Dies ist dann möglich, wenn mindestens
90% der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die jährlichen
österreichischen Einkünfte in den Jahren 2005 bis 2007 6.136 Euro, im Jahr 2008
7.664 Euro, in 2009 7.834 Euro und in 2010 8.004 Euro nicht überstiegen haben.
Dies ist durch eine Bestätigung der österreichischen Steuerbehörde
nachzuweisen.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland dürfen deutsche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich unverändert nur im Rahmen des sogenannten „Progressionsvorbehalts“ besteuert werden. Dazu müssen die österreichischen Pensionsempfänger diese Rentenbezüge wie schon bisher durch Abgabe einer Einkommensteuerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt deklarieren.
Die Öffnung des inländischen Arbeitsmarkts für Arbeitnehmer und Unternehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen) lässt eine Zunahme des sozialpolitisch unerwünschten Lohn- und Sozialdumpings erwarten.
Das nach
Ansicht des Gesetzgebers nicht nur dazu führt, den Arbeitnehmer/innen das ihnen
zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung teilweise vorzuenthalten,
sondern auch dazu, den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu untergraben.
Um dem Phänomen des Lohn- und Sozialdumpings entgegen zu wirken treten mit
1.5.2011 Neuerungen in Kraft:
- Verweigert
der Arbeitgeber der Abgabenbehörde den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, Arbeitsstätten oder Aufenthaltsräumen, wird er mit einer
Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro bestraft. Im Wiederholungsfall beträgt der
Strafrahmen 1.000 bis 10.000 Euro.
- Hält
der Arbeitgeber oder grenzüberschreitende Überlasser die Lohnunterlagen nicht gesetzeskonform bereit, beträgt der Strafrahmen ebenfalls 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall 1.000
bis 10.000 Euro.
- Unterentlohnung
von Arbeitnehmer/innen wird wie folgt geahndet: bei Beschäftigung von höchstens
drei unterentlohnten Arbeitnehmer/innen 1.000 bis 10.000 Euro je unterentlohnte
Arbeitnehmer/in, im Wiederholungsfall 2.000 bis 20.000 Euro. Werden mehr als
drei Arbeitnehmer/innen unterentlohnt beschäftigt, beträgt der Strafrahmen je
Arbeitnehmer/in 2.000 bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 bis 50.000
Euro.
- Stellt
die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns
oder das Verschulden des Arbeitgebers nur geringfügig war, ist von einer Strafe
abzusehen, sofern die Lohndifferenz nachgezahlt wird. Eine Straffreiheit ist nur bei erstmaliger Verwaltungsübertretung vorgesehen.
Das Ende Dezember 2010 unterzeichnete Revisionsprotokoll zum DBA mit Deutschland ermöglicht seit 1.1.2011 über Anforderung der jeweiligen Finanzverwaltung auch den Austausch von steuererheblichen Bankinformationen, ohne dass z. B. von Seiten Deutschlands bereits ein förmliches Strafverfahren eingeleitet sein muss. Auch mit der Schweiz wurde bereits ein Abänderungsprotokoll mit einer erweiterten Amtshilfeklausel unterzeichnet. Auch diese soll den österreichischen Finanzbehörden in Verdachtsfällen ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ermöglichen, Auskünfte über Schweizer Bankkontendaten österreichischer Steuerpflichtiger einzuholen. Diese Änderung des DBA mit der Schweiz ist zwar seit 1.3.2011 in Kraft, jedoch erst ab dem 1.1.2012 anwendbar.
Arbeitgeber und Arbeitsvermittler sind seit 1.3.2011 verpflichtet, in Stellenausschreibungen das geltende Mindestentgelt und eine etwaige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben. Dabei genügt es in der Regel, das zwingende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben, ein konkretes Gehaltsangebot ist nicht erforderlich. Bei einem Verstoß mahnt die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst, ab 1.1.2012 können auch Geldstrafen von bis zu 360 Euro verhängt werden. Das Ziel dieser Gesetzesänderung liegt in der Beseitigung der Einkommensdiskriminierung.
Wirken ausländische beschränkt steuerpflichtig Personen an
inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit, muss von diesen
Honoraren eine Abzugssteuer von 25 % der Bruttobeträge (bzw. in bestimmten
Fällen 35 % der Nettoeinkünfte) einbehalten werden.
Bereits nach bisheriger Erlassregelung
konnte auf den Einbehalt der Abzugsteuer verzichtet werden, wenn die beschränkt
steuerpflichtige natürliche Person für ihre Tätigkeit vom inländischen
Veranstalter neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (z.
B. Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG
für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von
maximal 440 Euro pro Veranstaltung bzw. maximal 900 Euro vom selben
Veranstalter bezogen hat.
Diese Grenzen wurden generell auf 1.000 Euro angehoben.
Außerdem kann die Vereinfachungsregelung auch für die bisher ausgenommenen
Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (z. B. im Rahmen von
Ballveranstaltungen, Zeltfesten) auftreten, angewendet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erfreulicherweise seine strenge Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Reisekosten geändert. Typischer Fall sind beruflich veranlasste Reisen, bei denen z. B. am Reiseziel einige Tage Privaturlaub angehängt werden.
Liegen eindeutig trennbare berufliche (betriebliche) und
private Reiseabschnitte vor, können die Kosten für den eindeutig beruflich
veranlassten Reiseabschnitt (z. B. Hotelkosten, Tages- und Nächtigungsgelder)
wie bisher steuerlich voll abgesetzt werden.
Die Reisekosten (z. B. Flugkosten,
Kilometergeld), die in diesem Fall bisher zur Gänze nicht absetzbar waren,
können nunmehr anteilig steuerlich abgesetzt werden. Bei sogenannten „fremdbestimmten“
Reisen (z. B. eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise oder bei einem selbstständigen
Anwalt eine Reise zu einem vom Gericht festgesetzten Prozesstermin) sind – auch
wenn ein Privaturlaub angehängt wird – die Fahrtkosten immer zur Gänze
steuerlich absetzbar. Reisen mit sogenanntem Mischprogramm (die keinen
eindeutig beruflich veranlassten Teil haben) sind weiterhin nicht absetzbar.
Im Jahr 2005 wurden in der EU Maßnahmen gesetzt, die sicherstellen sollen, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen an EU-Bürger einer effektiven Besteuerung unterzogen werden.
Die meisten EU-Mitgliedstaaten
haben einen Informationsaustausch in Form von Kontrollmitteilungen eingeführt,
die von der Zinsen auszahlenden Bank mindestens einmal pro Jahr automatisch an
das Wohnsitzfinanzamt des ausländischen Kontoinhabers übermittelt werden.
Österreich, Belgien und Luxemburg heben abweichend davon auf die betroffenen
Zinsenzahlungen eine Quellensteuer ein. Der Quellensteuersatz beträgt seit
1.7.2008 20 % (davor 15%) und wird ab 1.7.2011 auf 35% angehoben.
Ein österreichischer Anleger mit ausländischen Zinseneinkünften muss diese bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung selbstverständlich auch dann deklarieren, wenn die Zinsen im Ausland (z. B. in Belgien, Luxemburg oder der Schweiz) einem Quellensteuerabzug unterliegen (Steuerbelastung in Österreich: 25 % Einkommensteuer). Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die im Ausland abgezogene Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet. Der Quellensteuerabzug kann vermieden werden, indem der Anleger freiwillig einem Informationsaustausch der ausländischen Bank mit seinem Wohnsitzfinanzamt zustimmt.