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NEWSLETTER 02|2011

Was die neue Finanzministerin Maria Fekter uns bringen wird, können auch wir nicht vorhersagen. Was Josef Pröll noch während seiner Amtszeit entschieden hat, lesen Sie in unserem Mai Newsletter.

1. Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück!
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Jedes Jahr im Frühjahr stellen sich viele Arbeitnehmer/innen die Frage, ob sie etwas von der Lohnsteuer zurück erhalten und bis wann sie Zeit für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung (früher: Jahresausgleich) haben.


Die Auflistung gibt Ihnen einen genauen Überblick:


Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als 12.000 Euro (Formular E1):

  • Sie haben Nebeneinkünfte von mehr als 730 Euro bezogen (z. B. aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen, aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländischen Einkünften, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden). Verwenden Sie das Einkommensteuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbstständige/r), E1b (bei Vermietungseinkünften) oder E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung).
  • Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
  • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.
  • Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
  • Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.
  • Sie haben Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament oder als dessen Hinterbliebener bezogen.


In denjenigen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1 (für Einreichungen in Papierform: Formular über BMF-Homepage anfordern oder beim Finanzamt abholen).

 

Aufforderung durch das Finanzamt

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2010 bis Ende September 2011 einzureichen.

  • Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.
  • Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.

 

Antragsveranlagung

Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zu viel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit dem Formular L1):

  • Sie hatten 2010 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (z. B. durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (z. B. Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (z. B. mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht oder zu gering steuerlich berücksichtigt.
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (z. B. aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden.
  • Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E 1).
  • Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw. der Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.
  • Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, vom Arbeitgeber mangels Antrag bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von 220 Euro pro Kind zusteht. Den erhalten Sie nur, wenn Sie ihn mittels des Formulares L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 132 Euro pro Kind zu.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

 

Tipp Für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2010 bis Ende 2015. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

 

Seit 2009 gibt es zwei wichtige Beilagen (L1i und L1k) zur Arbeitnehmerveranlagung, die bisher in das Formular L1 integriert waren. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern und mit nicht-selbstständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (z. B. Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen) und enthalten folgende Angaben:


Das Formular L1k enthält folgende kinderbezogene Angaben bzw. Anträge:

  • Antrag auf Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrages von 220 Euro pro Kind .
  • Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages: Wenn Sie für ein nicht zu Ihrem Haushalt gehörendes Kind im Jahr 2010 den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
  • Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder: Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn für das Kind zusätzlich neben dem Unterhalt Kosten übernommen werden, die eine außergewöhnliche Belastung darstellen (z. B. Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und ab 2010 auch Kinderbetreuungskosten bis 2.300 Euro für Kinder bis zum 10. Lebensjahr).
  • Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.

 

Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmer/innen bzw. Pensionist/innen, wie z. B. die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (z. B. Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer/innen, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, oder bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich – z. B. UNO, UNIDO – beschäftigt sind). Auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen sind hier zu erfassen, für die der Arbeitgeber bekanntlich keine Lohnsteuer mehr abführen muss.

2. Terminübersicht Steuererklärungen 2010
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Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2011 (für Online-Erklärungen 30.6.2011).


Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2009 vom Steuerberater elektronisch eingereicht wurden – grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2010 maximal bis 31.3.2012 bzw. 30.4.2012. Dabei ist zu beachten, dass Steuernachzahlungen bzw. -guthaben ab 30.9.2011 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden.

 

In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2011.

3. Besteuerung deutscher Sozialversicherungsrenten
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Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die an Ausländer bezahlt werden, sind ab sofort rückwirkend ab 1.1.2005 in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht steuerpflichtig. 


Von den Renten des Jahres 2005 wird nur ein Teilbetrag von 50% besteuert, der Prozentsatz des steuerpflichtigen Rententeils steigt ab 2006 jährlich um 2%. Bei der Besteuerung kommt der normale Tarif zur Anwendung, außer der (österreichische) Steuerpflichtige beantragt beim zuständigen Finanzamt Neubrandenburg die (deutsche) unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.

Dies ist dann möglich, wenn mindestens 90% der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die jährlichen österreichischen Einkünfte in den Jahren 2005 bis 2007 6.136 Euro, im Jahr 2008 7.664 Euro, in 2009 7.834 Euro und in 2010 8.004 Euro nicht überstiegen haben. Dies ist durch eine Bestätigung der österreichischen Steuerbehörde nachzuweisen.

 

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland dürfen deutsche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich unverändert nur im Rahmen des sogenannten „Progressionsvorbehalts“ besteuert werden. Dazu müssen die österreichischen Pensionsempfänger diese Rentenbezüge wie schon bisher durch Abgabe einer Einkommensteuerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt deklarieren.

4. Öffnung des Arbeitsmarkts für die neuen EU-Länder
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Die Öffnung des inländischen Arbeitsmarkts für Arbeitnehmer und Unternehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen) lässt eine Zunahme des sozialpolitisch unerwünschten Lohn- und Sozialdumpings erwarten. 


Das nach Ansicht des Gesetzgebers nicht nur dazu führt, den Arbeitnehmer/innen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung teilweise vorzuenthalten, sondern auch dazu, den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu untergraben. Um dem Phänomen des Lohn- und Sozialdumpings entgegen zu wirken treten mit 1.5.2011 Neuerungen in Kraft:

 

  • Arbeitgeber/innen sind künftig zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Inland verpflichtet, die zur Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind.
  • Die Finanzpolizei ist berechtigt, Erhebungen vor Ort durchzuführen, die zur Kontrolle des Grundlohns erforderlich sind, Personenbefragungen durchzuführen und Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu nehmen.
  • Der Wiener GKK obliegt die Aufgabe der Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns laut Einstufung (ohne Zulagen) für nach Österreich überlassene oder entsandte Arbeitnehmer/innen. Stellt die Wiener GKK anhand der übermittelten Unterlagen eine Minderentlohnung fest, hat sie Anzeige zu erstatten. Eine Kopie der Anzeige ist der Abgabenbehörde zu übermitteln, um die Nachverrechnung von Abgaben zu veranlassen.
  • Im Baubereich ist auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Feststellung von Unterschreitungen des Grundlohns und zur Strafanzeige befugt. Das Gesetz sieht nunmehr eine Reihe von Straftatbeständen vor, die mit unterschiedlichen Strafen verbunden sind:

- Verweigert der Arbeitgeber der Abgabenbehörde den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, Arbeitsstätten oder Aufenthaltsräumen, wird er mit einer Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro bestraft. Im Wiederholungsfall beträgt der Strafrahmen 1.000 bis 10.000 Euro.

-  Hält der Arbeitgeber oder grenzüberschreitende Überlasser die Lohnunterlagen nicht gesetzeskonform bereit, beträgt der Strafrahmen ebenfalls 500 bis  5.000 Euro, im Wiederholungsfall 1.000 bis 10.000 Euro.

-  Unterentlohnung von Arbeitnehmer/innen wird wie folgt geahndet: bei Beschäftigung von höchstens drei unterentlohnten Arbeitnehmer/innen 1.000 bis 10.000 Euro je unterentlohnte Arbeitnehmer/in, im Wiederholungsfall 2.000 bis 20.000 Euro. Werden mehr als drei Arbeitnehmer/innen unterentlohnt beschäftigt, beträgt der Strafrahmen je Arbeitnehmer/in 2.000 bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 bis 50.000 Euro.

 - Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns oder das Verschulden des Arbeitgebers nur geringfügig war, ist von einer Strafe abzusehen, sofern die Lohndifferenz nachgezahlt wird. Eine Straffreiheit ist nur bei erstmaliger Verwaltungsübertretung vorgesehen.

  • Die Wiener GKK ist zur Führung einer Verwaltungsstrafevidenz hinsichtlich der einschlägigen Bestrafungen nach den Lohn- und Sozialdumping-Bestimmungen verpflichtet.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Arbeitgeber die Ausübung der Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn mehr als drei Arbeitnehmer/innen beschäftigt wurden oder ein Fall der Wiederholung vorliegt. Wer trotz Untersagung weiter tätig wird, ist mit Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro zu bestrafen.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Auftraggeber eine Sicherheitsleistung von mindestens 5.000 Euro auferlegen, wenn die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder unmöglich erscheint.
5. Splitter
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  • Offenlegung von Bankinformationen

Das Ende Dezember 2010 unterzeichnete Revisionsprotokoll zum DBA mit Deutschland ermöglicht seit 1.1.2011 über Anforderung der jeweiligen Finanzverwaltung auch den Austausch von steuererheblichen Bankinformationen, ohne dass z. B. von Seiten Deutschlands bereits ein förmliches Strafverfahren eingeleitet sein muss. Auch mit der Schweiz wurde bereits ein Abänderungsprotokoll mit einer erweiterten Amtshilfeklausel unterzeichnet. Auch diese soll den österreichischen Finanzbehörden in Verdachtsfällen ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ermöglichen, Auskünfte über Schweizer Bankkontendaten österreichischer Steuerpflichtiger einzuholen. Diese Änderung des DBA mit der Schweiz ist zwar seit 1.3.2011 in Kraft, jedoch erst ab dem 1.1.2012 anwendbar.

 

  • Angabe des Mindestentgelts bei Jobangeboten

Arbeitgeber und Arbeitsvermittler sind seit 1.3.2011 verpflichtet, in Stellenausschreibungen das geltende Mindestentgelt und eine etwaige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben. Dabei genügt es in der Regel, das zwingende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben, ein konkretes Gehaltsangebot ist nicht erforderlich. Bei einem Verstoß mahnt die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst, ab 1.1.2012 können auch Geldstrafen von bis zu 360 Euro verhängt werden. Das Ziel dieser Gesetzesänderung liegt in der Beseitigung der Einkommensdiskriminierung.

 

  • Änderung des Erlasses zur Abzugsbesteuerung bei ausländischen Künstlern

Wirken ausländische beschränkt steuerpflichtig Personen an inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit, muss von diesen Honoraren eine Abzugssteuer von 25 % der Bruttobeträge (bzw. in bestimmten Fällen 35 % der Nettoeinkünfte) einbehalten werden.

Bereits nach bisheriger Erlassregelung konnte auf den Einbehalt der Abzugsteuer verzichtet werden, wenn die beschränkt steuerpflichtige natürliche Person für ihre Tätigkeit vom inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (z. B. Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal 440 Euro pro Veranstaltung bzw. maximal 900 Euro vom selben Veranstalter bezogen hat.

Diese Grenzen wurden generell auf 1.000 Euro angehoben. Außerdem kann die Vereinfachungsregelung auch für die bisher ausgenommenen Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (z. B. im Rahmen von Ballveranstaltungen, Zeltfesten) auftreten, angewendet werden.

 

  • Kein Aufteilungsverbot bei gemischt veranlasster Reise

Der Verwaltungsgerichtshof hat erfreulicherweise seine strenge Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Reisekosten geändert. Typischer Fall sind beruflich veranlasste Reisen, bei denen z. B. am Reiseziel einige Tage Privaturlaub angehängt werden. 

 

Liegen eindeutig trennbare berufliche (betriebliche) und private Reiseabschnitte vor, können die Kosten für den eindeutig beruflich veranlassten Reiseabschnitt (z. B. Hotelkosten, Tages- und Nächtigungsgelder) wie bisher steuerlich voll abgesetzt werden.

Die Reisekosten (z. B. Flugkosten, Kilometergeld), die in diesem Fall bisher zur Gänze nicht absetzbar waren, können nunmehr anteilig steuerlich abgesetzt werden. Bei sogenannten „fremdbestimmten“ Reisen (z. B. eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise oder bei einem selbstständigen Anwalt eine Reise zu einem vom Gericht festgesetzten Prozesstermin) sind – auch wenn ein Privaturlaub angehängt wird – die Fahrtkosten immer zur Gänze steuerlich absetzbar. Reisen mit sogenanntem Mischprogramm (die keinen eindeutig beruflich veranlassten Teil haben) sind weiterhin nicht absetzbar.

6. EU-Quellensteuer wird ab 1.7.2011 erhöht
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Im Jahr 2005 wurden in der EU Maßnahmen gesetzt, die sicherstellen sollen, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen an EU-Bürger einer effektiven Besteuerung unterzogen werden. 


Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben einen Informationsaustausch in Form von Kontrollmitteilungen eingeführt, die von der Zinsen auszahlenden Bank mindestens einmal pro Jahr automatisch an das Wohnsitzfinanzamt des ausländischen Kontoinhabers übermittelt werden. Österreich, Belgien und Luxemburg heben abweichend davon auf die betroffenen Zinsenzahlungen eine Quellensteuer ein. Der Quellensteuersatz beträgt seit 1.7.2008 20 % (davor 15%) und wird ab 1.7.2011 auf 35% angehoben.

 

Ein österreichischer Anleger mit ausländischen Zinseneinkünften muss diese bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung selbstverständlich auch dann deklarieren, wenn die Zinsen im Ausland (z. B. in Belgien, Luxemburg oder der Schweiz) einem Quellensteuerabzug unterliegen (Steuerbelastung in Österreich: 25 % Einkommensteuer). Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die im Ausland abgezogene Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet. Der Quellensteuerabzug kann vermieden werden, indem der Anleger freiwillig einem Informationsaustausch der ausländischen Bank mit seinem Wohnsitzfinanzamt zustimmt.