



1. Abgabenänderungsgesetz 2010 (AbgÄG 2010)Anfang Juni 2010 hat das AbgÄG 2010, mit dem zahlreiche Steuergesetze geändert werden, das Parlament passiert. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
2. SV-News: Ausländische Pensionen werden beitragspflichtigFür rund 120.000 Bezieher einer ausländischen staatlichen Pension wird es demnächst zu einer Pensionskürzung kommen.
3. Was Kinder in den Ferien verdienen dürfenWenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.
4. Insolvenzrechtsreform 2010In der Praxis wird das auf die Sanierung angeschlagener Unternehmen ausgerichtete Ausgleichsverfahren kaum genutzt. Die meisten Unternehmenssanierungen werden über ein Konkursverfahren mit anschließendem Zwangsausgleich vorgenommen.
5. Anhebung der mietrechtlichen Richtwerte ab 1.4.2010Die Änderung der Richtwerte wurde mit 1.4.2010 mietrechtlich wirksam. Für die Berechnung der steuerlichen Sachbezugswerte hat die Erhöhung erst mit 1.1.2011 Auswirkung.
6. Aktuelles von den Höchstgerichten
7. TermineAnfang Juni 2010 hat das AbgÄG 2010, mit dem zahlreiche Steuergesetze geändert werden, das Parlament passiert. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
1.1 Neudefinition des Begriffes „öffentliche Mittel"
Subventionen aus öffentlichen Mitteln (zB wegen Hilfsbedürftigkeit, für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, für Zwecke der Kunst oder für Anlageninvestitionen) sind nach den Bestimmungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes beim Empfänger in der Regel steuerfrei. Der Begriff „öffentliche Mittel" wurde von der Rechtsprechung bisher sehr restriktiv interpretiert und entsprach damit nicht mehr den gegenwärtigen vielfältigen öffentlichen Förderstrukturen. Mit der nunmehrigen, ab 1.7.2010 geltenden Änderung wird erreicht, dass zu den steuerfreien öffentlichen Mitteln nicht nur
Die erwähnten ausgegliederten Fördereinrichtungen sind verpflichtet, dem Subventionsempfänger die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifikation der gewährten Subvention als „öffentliche Mittel" zu bestätigen.
In der Praxis ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit von Subventionen meist ohne materielle Auswirkung bleibt, da sie im Regelfall zur steuerlichen Nichtabsetzbarkeit der geförderten Betriebsausgaben führt, was im Ergebnis einer Steuerpflicht der Subvention entspricht. Bei Investitionsförderungen sind die steuerfreien Subventionen ertragsteuerlich mit den geförderten Investitionskosten zu verrechnen. Damit wird zwar eine sofortige Steuerpflicht der Subvention vermieden, allerdings führt die Verrechnung mit den Investitionskosten zu einer Verminderung der steuerlich absetzbaren Anlagenabschreibungen und damit letztlich ebenfalls wiederum zu einer (allerdings auf die Abschreibungsdauer verteilten) Steuerpflicht der Subvention.
Abweichend von den dargestellten Grundsätzen ist das BMF bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen besonders kulant und unterstellt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Subvention und (geförderten) Personalaufwendungen, wenn mit den Subventionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. In folgenden Fällen kommt es zB bei steuerfreien Zuwendungen seitens des AMS daher zu keiner Kürzung von Betriebsausgaben, sodass die Subvention im Ergebnis wirklich steuerfrei ist:
Aus den angeführten Gründen führen auch die Lehrlingsausbildungsprämie oder Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen nach § 19c Berufsausbildungsgesetz zu keiner Aufwandskürzung. Das Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) führt ebenfalls zu keiner Aufwandskürzung, sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist (dieses Erfordernis ist allerdings seit 1.9.2009 wieder weggefallen); dabei ist die zum Beginn der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung geltende Rechtslage für die gesamte Dauer der Vereinbarung maßgeblich.
1.2 Weitere Änderungen im Einkommensteuerrecht
1.3 Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umgründungssteuerrecht
1.4 Änderungen im Umsatzsteuerrecht
| Zusammenfassend gelten daher ab 2011 für UVA und Jahreserklärung folgende Regelungen: | ||||
| Vorjahresumsatz | UVA-Zeitraum | Verpflichtung zur UVA-Einreichung |
Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung |
|
| bis € 30.000 € | vierteljährlich | nein | nein | |
| über € 30.000 bis € 100.000 | vierteljährlich | ja | ja | |
| über € 100.000 | monatlich | ja | ja | |
1.5 „Advance Ruling" ab 2011 auch im österreichischen Steuerrecht
Die fehlende Möglichkeit, vom Fiskus verbindliche Rechtsauskünfte und damit für konkrete steuerliche Problemstellungen auch tatsächlich Rechtssicherheit zu erhalten, wurde im internationalen Vergleich
immer wieder als Nachteil für den Wirtschaftsstandort Österreich angeprangert. Mit dem AbgÄG 2010 wird nunmehr ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit gesetzt: Ab 2011 werden nämlich verpflichtende Rechtsauskünfte durch den Fiskus („Advance ruling") in Form von so genannten „Auskunftsbescheiden" auch in Österreich möglich sein. Damit besteht erstmals ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer rechtsverbindlichen Auskunft für einen geplanten (noch zu verwirklichenden) Sachverhalt. Allerdings kann ein verbindlicher Auskunftsbescheid nur in Zusammenhang mit Rechtsfragen im Bereich Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen beantragt werden, wenn an der Auskunftserteilung in Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Damit sind zumindest besonders komplexe Gebiete des Steuerrechts abgedeckt.
Der Antrag auf Auskunftserteilung muss eine umfassende Darstellung des beabsichtigten Sachverhalts (zB der geplanten Umgründung) und der damit verbundenen Rechtsfragen enthalten. Wenn der geplante und angefragte Sachverhalt dann ohne wesentliche Abweichungen tatsächlich so umgesetzt wird, besteht ein Rechtsanspruch, dass der Fiskus diesen Sachverhalt dann tatsächlich entsprechend der erteilten Auskunft steuerlich behandelt. Der anfragende Steuerpflichtige selbst ist nicht an den Auskunftsbescheid gebunden, er kann also in seiner steuerlichen Beurteilung immer davon abweichen!
Der Haken an der Sache: Die Auskunft kostet etwas. Je nach Vorjahresumsatz des Antragstellers ist ein Verwaltungskostenbeitrag von 1.500 € bis maximal 20.000 € (bei Umsätzen über 38,5 Mio €) zu bezahlen. Gesellschaften, die einem Konzern angehören, der nach unternehmensrechtlichen Vorschriften einen Konzernabschluss aufstellen muss, zahlen unabhängig vom Umsatz immer 20.000 € pro Auskunft. Im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland handelt es sich aber um durchaus angemessene und vor allem vorweg genau kalkulierbare Beträge.
Für rund 120.000 Bezieher einer ausländischen staatlichen Pension wird es demnächst zu einer Pensionskürzung kommen. Die neue EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme über die soziale Sicherheit sieht nämlich vor, dass ab 1.5.2010 auch von staatlichen EU-Pensionen 5,1 % Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten sind. Laut einer Aussendung der OÖGKK werden die betroffenen Pensionsbezieher in den nächsten Monaten diesbezüglich informiert und von ihnen die Daten zur Beitragsvorschreibung angefordert.
Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.
Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) bei Kindern ab 18 Jahren 9.000 € pro Jahr nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund 11.200 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen in Höhe von rd 2.024 € bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale von 192 €) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag verlieren. Die Einkünftegrenze von 9.000 € ist ein Jahresbetrag. Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.
Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten:
Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 366,33 € (Wert für 2010) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung auch keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, sind im Normalfall SV-Beiträge zu entrichten.
Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings - trotz der Steuerbefreiung - bereits ab einen Jahresumsatz von mehr als 7.500 € (netto, ohne USt) abgegeben werden (siehe ab 2011 aber oben Punkt 1.4).
In der Praxis wird das auf die Sanierung angeschlagener Unternehmen ausgerichtete Ausgleichsverfahren kaum genutzt. Die meisten Unternehmenssanierungen werden über ein Konkursverfahren mit anschließendem Zwangsausgleich vorgenommen. Da durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens von vielen Unternehmern ein dauerhafter Imageschaden befürchtet wird, werden Konkursanträge in vielen Fällen viel zu spät gestellt. Dies erschwert die mögliche Sanierung der Unternehmen. Angesichts dieser praktischen Probleme hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch eine grundlegende Reform des Insolvenzrechts künftig Sanierungen zu erleichtern. Ob dies gelingt bleibt abzuwarten. Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht wiederholt reformiert, ohne dass damit der jeweils gewünschte Effekt erreicht werden konnte. Die nun beschlossene Novelle zum Insolvenzrecht tritt mit 1.7.2010 in Kraft. Die Eckpunkte der künftigen Rechtslage stellen sich wie folgt dar:
Die Änderung der Richtwerte wurde mit 1.4.2010 mietrechtlich wirksam. Für die Berechnung der steuerlichen Sachbezugswerte hat die Erhöhung erst mit 1.1.2011 Auswirkung.
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Bundesland |
ab 1.4.2010 |
1.4.2008- 31.3.2010 |
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|
€ / m² |
€/ m² |
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Burgenland |
4,47 |
4,31 |
|
Kärnten |
5,74 |
5,53 |
|
Niederösterreich |
5,03 |
4,85 |
|
Oberösterreich |
5,31 |
5,12 |
|
Salzburg |
6,78 |
6,53 |
|
Steiermark |
6,76 |
6,52 |
|
Tirol |
5,99 |
5,77 |
|
Vorarlberg |
7,53 |
7,26 |
|
Wien |
4,91 |
4,73 |
Verfassungsgerichtshof prüft Beschränkung des Verlustabzuges auf betriebliche Einkünfte
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zieht in Zweifel, ob seine bisherige Beurteilung, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustvortrag ausgeschlossen sind, verfassungskonform ist, und wird daher die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über den Verlustvortrag überprüfen. Der fehlende Verlustvortrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann nämlich dazu führen, dass ein Einkommen versteuert werden muss, das - auf mehrere Jahre gesehen - gar nicht erzielt wurde, nämlich dann, wenn im Jahr des Verlustes keine entsprechend hohen anderen Einkünfte zum Verlustausgleich vorliegen. Das endgültige Urteil des VfGH bleibt abzuwarten.
Aufhebungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes zum „Montageprivileg"
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen, sind nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei. In Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht aber die Notwendigkeit, den Anwendungsbereichs der Regelung auf Arbeitnehmer ausländischer Betriebe in der EU und der Schweiz auszudehnen. Unter dieser Voraussetzung verliert aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch die Beschränkung auf die (Auslands-)Montage ihre sachliche Rechtfertigung. Da für den VwGH kein Grund mehr ersichtlich ist, Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zu anderen (nicht begünstigten) Tätigkeiten ins Ausland entsenden, von der Steuerbefreiung auszuschließen, hat der VwGH an den VfGH den Antrag gestellt, die Bestimmung über die Steuerfreiheit der Auslandsmontagetätigkeit als verfassungswidrig aufzuheben. Die Reaktion des VfGH bleibt abzuwarten.
Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen, die privat genutzt werden dürfen, lohnsteuerpflichtig (und unterliegen damit auch den Lohnnebenkosten). Spätestens bei der Dezemberlohnverrechnung ist danach ein Sachbezug in Höhe von pauschal 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB Flüge, Hotelzimmer), bei der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Der VwGH hat diese Auffassung nicht geteilt und in einem Erkenntnis festgestellt, dass einerseits die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen (privaten) Einlösung der Bonusmeilen entsteht und andererseits der Vorteil als von dritter Seite eingeräumter Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Dienstnehmer muss vielmehr den Sachbezug in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Wenn keine sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, kann dafür der Veranlagungsfreibetrag von 730 € genützt werden. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Entscheidung steht noch aus.
Vorsteuererstattung bis 30.6. bzw 30.9.2010
Im alljährlichen Wettlauf um die Fallfrist 30.6. für die Erstattung ausländischer Vorsteuern ist seit 1.1.2010 eine deutliche Entspannung eingetreten. So können österreichische Unternehmer Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für sämtliche EU-Mitgliedstaaten in elektronischer Form über das eigene Finanzamt (=Sitzfinanzamt) mittels FinanzOnline an den Erstattungsmitgliedstaat richten. Der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2009 ist bis spätestens 30.9.2010 einzubringen.
Wurde einem österreichischen Unternehmer beispielsweise Umsatzsteuer in Deutschland und Ungarn in Rechnung gestellt (zB Umsatzsteuer für Hotelkosten), mussten bislang zwei Erstattungsanträge (einer in Deutschland und einer in Ungarn) eingebracht werden. Ab heuer ist dafür nur noch ein globaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich über FinanzOnline einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit an die zuständigen Behörden in Deutschland und Ungarn weiter. Die Vorlage einer gesonderten Unternehmerbescheinigung (U 70 Formular) ist nicht mehr erforderlich.
Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.
Die Vorsteuererstattung für Unternehmer aus Drittstaaten (zB Schweiz, Norwegen) bleibt im Wesentlichen unverändert und ist - wie bisher - bis spätestens 30.6. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim österreichischen Fiskus einzureichen. Lediglich die Mindesterstattungsbeträge wurden an die oben angeführte Neuregelung für EU-Unternehmer angepasst.
Termin 30.6.2010: Ende der Toleranzfrist für Zusammenfassende Meldung (ZM)
Ab dem Meldezeitraum Juli 2010 gilt die verkürzte Meldefrist für die elektronische Übermittlung der ZM, nämlich bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats, und ist somit nicht mehr zeitgleich mit der UVA-Meldefrist (15. des zweitfolgenden Monats). Das bedeutet, dass erstmals für Juli 2010 die ZM bis spätestens 30.8.2010 via Finanzonline eingereicht werden muss.
Termin 30.6.2010: Verträge über beitragsorientierte direkte Pensionszusagen anpassen
Im Wartungserlass 2009 zu den EStR hat das BMF erstmalig grundsätzliche Aussagen zur steuerlichen Behandlung von beitragsorientierten direkten Pensionszusagen gemacht. Bei einer beitragsorientierten direkten Pensionszusage handelt es um Pensionszusagen des Dienstgebers, deren Höhe vom Veranla-gungserfolg eines Finanzierungsinstrumentes (zB Lebensversicherung, Fonds) abhängig ist, dh es wird grundsätzlich keine fixe Höhe der Pension wie bei der leistungsorientierten Zusage in Aussicht gestellt.
Um weiterhin Pensionsrückstellungen mit steuerlicher Wirkung bilden zu können, muss sich aus der Zu-sage künftig aber eine garantierte (Mindest-)Pension bestimmen lassen. Diese Voraussetzung erfüllen z.B. die klassischen Rentenversicherungen oder Kapitalversicherungen mit einer garantierten Mindest-verzinsung. Falls Pensionszusagen diesen neuen Kriterien nicht entsprechen, müssen sie zur Vermeidung steuerlicher Nachteile bis 30.6.2010 angepasst werden.
Termin 30.9.2010: Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 31.12.2009 beim Firmenbuch
Grundsätzlich sind alle Jahresabschlüsse in elektronischer Form beim Firmenbuch einzureichen, mit Ausnahme von (offenlegungspflichtigen) Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 € nicht überschritten haben. Diese können die Einreichung des Jahresabschlusses sowie die Bekanntgabe der Umsatzerlöse weiterhin in Papierform vornehmen. Bei Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung sind Zwangsstrafen bis zu 3.600 € vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für GmbHs 29 € und für AGs 131 €, die Eintragungsgebühr 18 €. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 47 € und bei einer AG 149 €.