



Schwerpunkt unseres Juli-Newsletters ist die Regierungsvorlage vom Mai, betreffend das neue Abgabenänderungsgesetz. Pünktlich zum Ferienbeginn in formieren wir Sie unter anderem auch darüber, was Kinder in den Ferien verdienen dürfen.
1. Abgabenänderungsgesetz 2011 – die wichtigsten Änderungen Die Bundesregierung hat im Mai 2011 die Regierungsvorlage (RV) des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011) beschlossen. Die Beschlussfassung ist noch vor der Sommerpause vorgesehen.
2. Preisausschreiben und GlücksspielabgabeSeit 1.1.2011 unterliegt die Durchführung von „Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung“ einer Glücksspielabgabe von 5%.
3. Ferialjobs: Was Kinder in den Ferien verdienen dürfenWenn Student/innen und Schüler/innen einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das in erster Linie erfreulich. So kommt es zu keinen finanziellen Einbußen.
4. Finanzpolizei – was darf sie, was nicht?Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde mit 1.1.2011 die vormalige Sondereinheit KIAB (Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung) in Finanzpolizei umbenannt.
5. Neues von der UmsatzsteuerNeuerungen bei der Umsatzsteuer betreffen Elektrofahrräder, Segways und die Umsatzsteuerjahreserklärung.
6. SplitterDie Rot-Weiß-Rot-Karte und die Grunderwerbsteuer sind Themen der Splitter.
7. Termine Die wichtigsten Termine von 1. Juli bis 30. September 2011.
Steuerbegünstigung für Auslandsmontagen
Die seit 1.1.2011 gültige, befristete Übergangsregelung (bisherige Steuerbefreiung gilt für 2011 noch für 66% und für 2012 noch für 33% der Bezüge) soll ab 1.1.2012 durch eine unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung abgelöst werden. Danach sollen 60% der laufenden monatlichen Bezüge von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern steuerfrei sein. Und zwar maximal bis zur Höhe der jeweils geltenden ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (für das Jahr 2011wäre das eine Maximalbetrag von 4.200 Euro pro Monat). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der bisherige Progressionsvorbehalt für die begünstigten Auslandseinkünfte soll entfallen. Im Zuge der Neuregelung sollen auch das FLAG und das Kommunalsteuergesetz angepasst werden.
Ausweitung der Spendenbegünstigung
Die bereits ab 2009 auf mildtätige Organisationen und auf Entwicklungszusammenarbeit ausgeweitete Spendenbegünstigung soll ab 2012 nochmals erweitert werden. Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sollen ebenfalls in die Liste aufgenommen werden. Die Bestimmungen für die Aufnahme als begünstigter Spendenempfänger sollen vereinheitlicht werden. Die Höchstgrenze von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. -einkommens soll einheitlich für alle begünstigten Spenden gelten. Die elektronische Übermittlung der Spenderdaten (Spendenbetrag und SV-Nummer) als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Spenden soll ersatzlos entfallen; für den Nachweis der Spenden werden weiterhin Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen genügen.
Verschiebung Wertpapier-KESt neu um 6 Monate
Das Inkrafttreten der KESt-Abzugsverpflichtung der Banken auf Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten soll auf den 1. April 2012 verschoben werden, um den Banken mehr Zeit für die notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen. Weiters sollen die Neuregelungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie über den KESt-Abzug in Detailpunkten präzisiert und klargestellt sowie Redaktionsversehen beseitigt werden. Es ist geplant, die neu geregelte Wegzugsbesteuerung zu vereinfachen. Eine KESt-Abzugsverpflichtung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug dem Abzugsverpflichteten meldet. Ergänzende Regelungen betreffen die Ermittlung der für den KESt-Abzug relevanten Anschaffungskosten.
Nach Beschlussfassung im Parlament werden wir Sie im nächsten Newsletter über die neuen Bestimmungen im Detail informieren.
Sonstige Änderungen bei der Einkommensteuer
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Sonstige Änderungen
Seit 1.1.2011 unterliegt die Durchführung von „Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung“ einer Glücksspielabgabe von 5%. Davon betroffen sind Preisausschreiben, für die der Teilnehmer keinen Einsatz erbringen muss. Es genügt hier meist, eine frei erhältliche Teilnahmekarte (auch online) auszufüllen, eventuell eine einfache Frage zu beantworten und dann abzuwarten, ob man als Gewinner gezogen wird. Die 5%ige Glücksspielabgabe ist vom (gemeinen) Wert der in Aussicht gestellten Preise zu berechnen und vom Veranstalter des Preisausschreibens an das Finanzamt abzuführen. Zusätzlich muss eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischer Form eingereicht werden. Mit dem AbgÄG 2011 soll eine Bagatellregelung eingeführt werden: beträgt die errechnete Steuer höchstens 500 Euro p. a. (Verkehrswert der Preise höchstens 10.000 Euro jährlich), entfällt die Steuerpflicht.
Wird als Teilnahmebedingung der Kauf einer Ware vorausgesetzt und für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer, liegt grundsätzlich konzessionspflichtiges Glücksspiel vor.
Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Allerdings kann es auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen kommen.
Die gute Nachricht vorweg: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Anders bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 Euro nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund 12.439 Euro pro Jahr verdienen, ohne dass die Eltern um Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bangen müssen.
Zu den „schädlichen" Einkünften zählen auch sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (beispielsweise aus Vermietung oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.
Eltern sollten Folgendes beachten:
Kinder sollten Folgendes beachten
Die Finanzpolizei stellt eine Sondereinheit der Finanzämter dar, der die Kontrolle der Einhaltung abgabenrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher und glücksspielrechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) obliegt. Im Zuge ihrer Tätigkeit werden auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere betreffend Sozialbetrug, sowie die Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes überwacht. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Finanzpolizei wie folgt berechtigt:
Und zwar, wenn Grund zur Annahme besteht, dass in diesen Räumen, Fahrzeugen oder von diesen Personen Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften begangen werden. Nach dem AuslBG ist die Finanzpolizei bei Gefahr in Verzug weiters berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen.
Diese Handlungen der Finanzpolizei dürfen allerdings nicht mit Zwangsgewalt
vorgenommen werden. Um Zwangsmaßnahmen umzusetzen, müsste sich die Finanzpolizei
auf finanzstrafrechtliche Bestimmungen über die Festnahme (§ 85 FinStrG),
Beschlagnahme (§ 89 FinStrG) und Haus- oder Personendurchsuchung (§ 93 FinStrG)
stützen. Zur Festnahme von Personen ist die Finanzpolizei allerdings ohne
entsprechende Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats auch bei Gefahr in
Verzug nicht berechtigt. Derartige Festnahmen sind den Organen der
Finanzstrafbehörden oder der Polizei vorbehalten.
Die Beschlagnahme sowie die
Haus- und Personendurchsuchung steht aber bei Gefahr in Verzug auch der
Finanzpolizei zu; ohne Vorliegen der dafür ansonsten nötigen Anordnung des
Vorsitzenden des Spruchsenats.
Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller
Fahrräder mit elektrischem (Hilfs-)Motor und Selbstbalance-Roller (Segways) werden als Krafträder im Sinne des UStG eingestuft. Daher gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder die Einfuhr, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Elektrofahrrädern bzw. Segways stehen, im Regelfall als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Sie sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Gilt die Umsatzsteuerjahreserklärung (noch) als konkludente Selbstanzeige?
Vom UFS wird die Meinung vertreten, dass die bloße Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, aus der sich eine Nachzahlung ergibt, auch im Falle der sofortigen Entrichtung der Nachzahlung noch nicht die Voraussetzungen für eine (strafbefreiende) Selbstanzeige erfüllt. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt nach wie vor die Rechtsauffassung, dass sich mit der Einreichung einer (berichtigenden) Umsatzsteuer-Jahreserklärung und anschließender umgehender Bezahlung der Restschuld eine gesonderte Selbstanzeige erübrigt. Bis zur Klärung der Rechtslage empfiehlt das BMF, im Falle einer substanziellen Nachzahlung im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zur Sicherheit mit der Jahreserklärung auch eine schriftliche Selbstanzeige einzureichen, die allen gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) entspricht.
Neues Zuwanderungsmodell – Rot-Weiß-Rot-Karte
Dieses neue Zuwanderungsmodell ist auf
aus Drittstaaten anzuwenden.
Für jede dieser drei Gruppen von Arbeitnehmern sieht das AuslBG nunmehr einen Kriterienkatalog vor. Anhand dieses Katalogs (in dem z. B. Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter berücksichtigt werden) werden Punkte vergeben. Für die Einstufung in eine der drei vorgenannten Gruppen ist jeweils eine Mindestpunktezahl erforderlich. Wird diese Mindestpunktezahl im Einzelfall erreicht, so ist dem Arbeitnehmer ein zunächst mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitssuche zu erteilen. Wird in diesem Zeitraum ein Arbeitgeber gefunden, der eine adäquate Beschäftigung anbietet, erhält der Arbeitnehmer ohne Arbeitsmarktprüfung eine auf zwölf Monate befristete „Rot-Weiß-Rot-Karte“. Wird dieser Arbeitnehmer nun innerhalb dieser zwölf Monate zumindest zehn Monate entsprechend seiner Qualifikation im Inland beschäftigt, kann er nach Ablauf des Jahres eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragen, mit der er in Österreich unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat.
Ferner wurde der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für nachgezogene Familienangehörige, für ausländische Absolventen österreichischer Hochschulen und für ausländische Schüler und Studenten erleichtert. Das bisher bestehende System der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der bestehenden Landeshöchstzahlen wurde abgeschafft. Dafür wurde ein neues System für die befristete Zulassung ausländischer Saisonniers geschaffen. Ferner wurden die Blue-Card-Richtlinie und die Sanktionenrichtlinie der EU umgesetzt.
VwGH: Grunderwerbsteuer bei treuhändig gehaltenem Zwerganteil
In seiner Entscheidung hat der VwGH (als letzte Instanz im Steuerrecht) die treuhändige Zurückbehaltung eines 1%igen Anteils an einer Grundstück besitzenden GmbH im Zuge der Übertragung der restlichen 99 % zwecks Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht wegen Übertragung bzw. Vereinigung aller Anteile als Missbrauch eingestuft. Bei künftigen Unternehmensübergaben, Gesellschaftsverkäufen etc., bei denen zum Gesellschaftsvermögen auch Liegenschaften zählen, muss daher beachtet werden, dass durch Treuhandlösungen ohne gewichtigen außersteuerlichen Grund die Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert nicht mehr vermieden werden kann.
1. Juli 2011
30. September 2011