top
NEWSLETTER 03|2011

Schwerpunkt unseres Juli-Newsletters ist die Regierungsvorlage vom Mai, betreffend das neue Abgabenänderungsgesetz. Pünktlich zum Ferienbeginn in formieren wir Sie unter anderem auch darüber, was Kinder in den Ferien verdienen dürfen.

1. Abgabenänderungsgesetz 2011 – die wichtigsten Änderungen
   TOP

Steuerbegünstigung für Auslandsmontagen

Die seit 1.1.2011 gültige, befristete Übergangsregelung (bisherige Steuerbefreiung gilt für 2011 noch für 66% und für 2012 noch für 33% der Bezüge) soll ab 1.1.2012 durch eine unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung abgelöst werden. Danach sollen 60% der laufenden monatlichen Bezüge von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern steuerfrei sein. Und zwar maximal bis zur Höhe der jeweils geltenden ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (für das Jahr 2011wäre das eine Maximalbetrag von 4.200 Euro pro Monat). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Betrieb (Betriebsstätte) des Arbeitsgebers ist in der EU, im EWR oder in der Schweiz ansässig; oder die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet sich in einem Drittstaat und die Niederlassung liegt in der EU, im EWR oder in der Schweiz.
  • Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
  • Die Entsendung erfolgt nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw. Beschäftigers.
  • Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers ist nicht auf Dauer angelegt. Tätigkeiten, die regelmäßig ohne zeitliche Befristung erbracht werden (z. B. Geschäftsführer oder Sekretärin), sind auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie im konkreten Fall befristet ausgeübt werden oder mit der Erbringung einer Leistung abgeschlossen sind.
  • Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat.
  • Die ausländischen Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn sie unter erschwerenden Umständen geleistet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeiten z. B. mit erheblichen Verschmutzungen oder erschwerten Arbeitsbedingungen verbunden sind: schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr. Sowie weiters, wenn diese Tätigkeiten zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen oder in einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder in einer Region erfolgen, für die nachweislich zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).
  • Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerfrei behandelt, die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inkl. Werbungskosten für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung) geltend machen will.

Der bisherige Progressionsvorbehalt für die begünstigten Auslandseinkünfte soll entfallen. Im Zuge der Neuregelung sollen auch das FLAG und das Kommunalsteuergesetz angepasst werden.

 

Ausweitung der Spendenbegünstigung

Die bereits ab 2009 auf mildtätige Organisationen und auf Entwicklungszusammenarbeit ausgeweitete Spendenbegünstigung soll ab 2012 nochmals erweitert werden. Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sollen ebenfalls in die Liste aufgenommen werden. Die Bestimmungen für die Aufnahme als begünstigter Spendenempfänger sollen vereinheitlicht werden. Die Höchstgrenze von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. -einkommens soll einheitlich für alle begünstigten Spenden gelten. Die  elektronische Übermittlung der Spenderdaten (Spendenbetrag und SV-Nummer) als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Spenden soll ersatzlos entfallen; für den Nachweis der Spenden werden weiterhin Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen genügen.

 

Verschiebung Wertpapier-KESt neu um 6 Monate

Das Inkrafttreten der KESt-Abzugsverpflichtung der Banken auf Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten soll auf den 1. April 2012 verschoben werden, um den Banken mehr Zeit für die notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen. Weiters sollen die Neuregelungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie über den KESt-Abzug in Detailpunkten präzisiert und klargestellt sowie Redaktionsversehen beseitigt werden. Es ist geplant, die neu geregelte Wegzugsbesteuerung zu vereinfachen. Eine KESt-Abzugsverpflichtung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug dem Abzugsverpflichteten meldet. Ergänzende Regelungen betreffen die Ermittlung der für den KESt-Abzug relevanten Anschaffungskosten.

Nach Beschlussfassung im Parlament werden wir Sie im nächsten Newsletter über die neuen Bestimmungen im Detail informieren.

 

Sonstige Änderungen bei der Einkommensteuer

  • Es soll klargestellt werden, dass Kapitalerträge, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden, nicht in die Bemessungsgrundlage für den 13%igen Gewinnfreibetrag einbezogen werden können.
  • Nachzahlungen, über die mittels Bescheid abgesprochen wird, und Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sollen – unabhängig vom Zahlungsfluss – steuerlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfasst werden.
  • Strafen und Geldbußen, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (z. B. der neue Verkürzungszuschlag) und Leistungen anlässlich einer Diversion sind steuerlich nicht abzugsfähig. Damit entfällt auch die bisher akzeptierte steuerliche Absetzbarkeit von (meist kleineren) Geldstrafen, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt, die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur geringes Verschulden voraussetzt (z. B. Organstrafmandate, Strafe wegen Bauführung vor Baubewilligung).
  • Bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, sollen neben dem Urlaubsentgelt ausbezahlte weitere sonstige Bezüge mit dem festen Steuersatz von 6% besteuert werden können.

 

Änderungen bei der Umsatzsteuer

  • Der Übergang der Steuerschuld bei ausländischen Leistungserbringern soll eingeschränkt werden, und zwar hinsichtlich der sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, wie Messen, Konferenzen, Seminare usw.
  • Ab 1.1.2012 soll zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug für die Lieferung von Mobilfunkgeräten (insbesondere Handys) und integrierten Schaltkreisen ab einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro generell (somit auch für inländische Lieferer) der Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) eingeführt werden.

 

Sonstige Änderungen

  1. Flugabgabegesetz
    Mit den geplanten Änderungen sollen Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen von der Abgabepflicht befreit werden. Weiters ist geplant, die mit der Abgabeneinhebung verbundenen Pflichten des Luftfahrzeughalters und des Flugplatzhalters anzupassen.
  2. Versicherungssteuergesetz
    Überweisungen des Deckungserfordernisses ab dem 1.1.2011 sollen von der Versicherungssteuer befreit bleiben, sofern diese auf der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1.1.2011 beruhen.

     
  3. Neugründungs-Förderungsgesetz
    Neu gegründete Betriebe sind im ersten Jahr von bestimmten lohnabhängigen Abgaben (Dienstgeberbeitrag etc.) befreit. Da jedoch bei diesen Betrieben häufig im ersten Jahr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme ausgedehnt werden. Der Begünstigungszeitraum bleibt mit maximal 12 Monaten bestehen.
  4. Bundesabgabenordnung
    Wird im Falle der Berufung die Steuer zunächst bezahlt, die Berufung aber gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar gutgeschrieben – derzeit allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steuerpflichtigen soll dadurch beseitigt werden, dass ab 2012 gutgeschriebene Steuerbeträge verzinst werden (Berufungsverzinsung). Um eine doppelte Berücksichtigung bzw. Nichterfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu vermeiden, soll eine neue Berichtigungsbestimmung geschaffen werden. So kann in diesen Fällen innerhalb der 10-jährigen absoluten Verjährung die Rechtsrichtigkeit der Besteuerung hergestellt werden.
2. Preisausschreiben und Glücksspielabgabe
   TOP

Seit 1.1.2011 unterliegt die Durchführung von „Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung“ einer Glücksspielabgabe von 5%. Davon betroffen sind Preisausschreiben, für die der Teilnehmer keinen Einsatz erbringen muss. Es genügt hier meist, eine frei erhältliche Teilnahmekarte (auch online) auszufüllen, eventuell eine einfache Frage zu beantworten und dann abzuwarten, ob man als Gewinner gezogen wird. Die 5%ige Glücksspielabgabe ist vom (gemeinen) Wert der in Aussicht gestellten Preise zu berechnen und vom Veranstalter des Preisausschreibens an das Finanzamt abzuführen. Zusätzlich muss eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischer Form eingereicht werden. Mit dem AbgÄG 2011 soll eine Bagatellregelung eingeführt werden: beträgt die errechnete Steuer höchstens 500 Euro p. a. (Verkehrswert der Preise höchstens 10.000 Euro jährlich), entfällt die Steuerpflicht.

 

Wird als Teilnahmebedingung der Kauf einer Ware vorausgesetzt und für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer, liegt grundsätzlich konzessionspflichtiges Glücksspiel vor.

3. Ferialjobs: Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen
   TOP

Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Allerdings kann es auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen kommen.

 

Die gute Nachricht vorweg: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Anders bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 Euro nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund 12.439 Euro pro Jahr verdienen, ohne dass die Eltern um Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bangen müssen.

 

Zu den „schädlichen" Einkünften zählen auch sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (beispielsweise aus Vermietung oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

 

Eltern sollten Folgendes beachten:

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (z. B. weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), wird in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einbezogen.
  • Auch das Einkommen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung wird auf die „schädliche“ Einkommensgrenze nicht angerechnet. 
  • Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung auch eine Finanzstrafe!

 

Kinder sollten Folgendes beachten

  • Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 374,02 Euro (Wert 2011) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug darüber, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.
  • Für Ferialjobs, die in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen abgerechnet werden(bei denen keine Lohnsteuer abgezogen wird) muss ab einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw. freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 Euro Eine Umsatzsteuererklärung muss ab 30.000 Euro netto abgegeben werden.
4. Finanzpolizei – was darf sie, was nicht?
   TOP

Die Finanzpolizei stellt eine Sondereinheit der Finanzämter dar, der die Kontrolle der Einhaltung abgabenrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher und glücksspielrechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) obliegt. Im Zuge ihrer Tätigkeit werden auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere betreffend Sozialbetrug, sowie die Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes überwacht. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Finanzpolizei wie folgt berechtigt:

  • zum Betreten von Grundstücken und Baulichkeiten sowie Betriebsstätten, Betriebsräumen und Arbeitsstätten sowie
  • zur Feststellung der Identität von Personen und
  • zur Anhaltung und Überprüfung von Fahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln einschließlich der mitgeführten Güter.

Und zwar, wenn Grund zur Annahme besteht, dass in diesen Räumen, Fahrzeugen oder von diesen Personen Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften begangen werden. Nach dem AuslBG ist die Finanzpolizei bei Gefahr in Verzug weiters berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen.

 

Diese Handlungen der Finanzpolizei dürfen allerdings nicht mit Zwangsgewalt vorgenommen werden. Um Zwangsmaßnahmen umzusetzen, müsste sich die Finanzpolizei auf finanzstrafrechtliche Bestimmungen über die Festnahme (§ 85 FinStrG), Beschlagnahme (§ 89 FinStrG) und Haus- oder Personendurchsuchung (§ 93 FinStrG) stützen. Zur Festnahme von Personen ist die Finanzpolizei allerdings ohne entsprechende Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats auch bei Gefahr in Verzug nicht berechtigt. Derartige Festnahmen sind den Organen der Finanzstrafbehörden oder der Polizei vorbehalten.

Die Beschlagnahme sowie die Haus- und Personendurchsuchung steht aber bei Gefahr in Verzug auch der Finanzpolizei zu; ohne Vorliegen der dafür ansonsten nötigen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats. 

5. Neues von der Umsatzsteuer
   TOP

Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller

Fahrräder mit elektrischem (Hilfs-)Motor und Selbstbalance-Roller (Segways) werden als Krafträder im Sinne des UStG eingestuft. Daher gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder die Einfuhr, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Elektrofahrrädern bzw. Segways stehen, im Regelfall als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Sie sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 

Gilt die Umsatzsteuerjahreserklärung (noch) als konkludente Selbstanzeige?

Vom UFS wird die Meinung vertreten, dass die bloße Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, aus der sich eine Nachzahlung ergibt, auch im Falle der sofortigen Entrichtung der Nachzahlung noch nicht die Voraussetzungen für eine (strafbefreiende) Selbstanzeige erfüllt. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt nach wie vor die Rechtsauffassung, dass sich mit der Einreichung einer (berichtigenden) Umsatzsteuer-Jahreserklärung und anschließender umgehender Bezahlung der Restschuld eine gesonderte Selbstanzeige erübrigt. Bis zur Klärung der Rechtslage empfiehlt das BMF, im Falle einer substanziellen Nachzahlung im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zur Sicherheit mit der Jahreserklärung auch eine schriftliche Selbstanzeige einzureichen, die allen gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) entspricht.

6. Splitter
   TOP

Neues Zuwanderungsmodell – Rot-Weiß-Rot-Karte

Dieses neue Zuwanderungsmodell ist auf

  • besonders hoch qualifizierte Arbeitnehmer,
  • Fachkräfte in Mangelberufen und
  • sonstige Schlüsselkräfte

aus Drittstaaten anzuwenden. 

Für jede dieser drei Gruppen von Arbeitnehmern sieht das AuslBG nunmehr einen Kriterienkatalog vor. Anhand dieses Katalogs (in dem z. B. Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter berücksichtigt werden) werden Punkte vergeben. Für die Einstufung in eine der drei vorgenannten Gruppen ist jeweils eine Mindestpunktezahl erforderlich. Wird diese Mindestpunktezahl im Einzelfall erreicht, so ist dem Arbeitnehmer ein zunächst mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitssuche zu erteilen. Wird in diesem Zeitraum ein Arbeitgeber gefunden, der eine adäquate Beschäftigung anbietet, erhält der Arbeitnehmer ohne Arbeitsmarktprüfung eine auf zwölf Monate befristete „Rot-Weiß-Rot-Karte“. Wird dieser Arbeitnehmer nun innerhalb dieser zwölf Monate zumindest zehn Monate entsprechend seiner Qualifikation im Inland beschäftigt, kann er nach Ablauf des Jahres eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragen, mit der er in Österreich unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat.

 

Ferner wurde der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für nachgezogene Familienangehörige, für ausländische Absolventen österreichischer Hochschulen und für ausländische Schüler und Studenten erleichtert. Das bisher bestehende System der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der bestehenden Landeshöchstzahlen wurde abgeschafft. Dafür wurde ein neues System für die befristete Zulassung ausländischer Saisonniers geschaffen. Ferner wurden die Blue-Card-Richtlinie und die Sanktionenrichtlinie der EU umgesetzt.

 

VwGH: Grunderwerbsteuer bei treuhändig gehaltenem Zwerganteil

In seiner Entscheidung hat der VwGH (als letzte Instanz im Steuerrecht) die treuhändige Zurückbehaltung eines 1%igen Anteils an einer Grundstück besitzenden GmbH im Zuge der Übertragung der restlichen 99 % zwecks Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht wegen Übertragung bzw. Vereinigung aller Anteile als Missbrauch eingestuft. Bei künftigen Unternehmensübergaben, Gesellschaftsverkäufen etc., bei denen zum Gesellschaftsvermögen auch Liegenschaften zählen, muss daher beachtet werden, dass durch Treuhandlösungen ohne gewichtigen außersteuerlichen Grund die Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert nicht mehr vermieden werden kann.

7. Termine
   TOP

1. Juli 2011

  • Zusätzlicher 5%iger Haftungsbeitrag für nicht in HFU-Liste geführte Subunternehmer
    Zur Bekämpfung des Sozialbetrugs im Baugewerbe wurde bereits 2009 eine Haftung jener Unternehmer, die Auftraggeber von Bauleistungen sind, für die nicht entrichteten SV-Beiträge der beauftragten Subunternehmer eingeführt. Diese Regelung wurde im Jahr 2010 mit der Einführung einer zusätzlichen Auftraggeberhaftung für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben in Höhe von bis zu 5 % des Werklohnes (Rechnungsbetrages) ergänzt. Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder eine Insolvenz vorliegt. Der Auftraggeber hat aber die Möglichkeit, beiden Haftungen (SV-Beiträge und Lohnabgaben) durch Einbehalt eines Betrages von insgesamt 25 % des Werklohnes des Subunternehmers (= 20 % für SV-Beiträge und 5 % für lohnabhängige Abgaben) und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu entgehen. Diese Neuregelung tritt nunmehr mit 1.7.2011 in Kraft. Ebenso wie im ASVG entfällt die Haftung, wenn der beauftragte Subunternehmer in der Liste unbedenklicher Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) aufscheint.

 

  • Familienbeihilfe – nur bis zum 24. Lebensjahr
    Die allgemeine Altersgrenze für die Familienbeihilfe wird ab 1.7.2011 auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Diese verschiebt sich auf das 25. Lebensjahr bei Studien mit langer gesetzlicher Studiendauer, Praktika und Präsenzdienst. Die dreimonatige Weiterzahlung nach Abschluss der Schulausbildung gilt nur bei unmittelbar anschließendem Beginn der Berufsausbildung (z. B. Studium nach Matura).

 

30. September 2011

  • Vorsteuererstattung für österreichische Unternehmen bis 30.9.2011
    Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2010 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2011 Zeit, ihre Anträge über FinanzOnline einzureichen. Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 Euro umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 Euro betragen. Rückerstattungsanträge für Vorsteuern 2010 aus Drittstaaten müssen hingegen in den meisten Fällen bis 30.6. bei den jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen eingebracht werden (z. B. Schweiz, Norwegen).

 

  • Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch
    Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften sind innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2010 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.9.2011. Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 Euro nicht überschritten haben, können die Einreichung des Jahresabschlusses sowie die Bekanntgabe der Umsatzerlöse weiterhin in Papierform vornehmen.

    Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben wird, sowie mehrmals verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.

    Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für GmbHs 29 Euro und für AGs 131 Euro, die Eintragungsgebühr 18 Euro. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 47 Euro und bei einer AG 149 Euro.