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NEWSLETTER 04/2010
INHALTSVERZEICHNIS
1. Vorsteuererstattung 2009 aus EU-Mitgliedsstaaten bis 30.09.2010
2. Herabsetzung der laufenden Steuer-Vorauszahlungen bis 30.09.2010
3. Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009 beim Firmenbuch
4. Anspruchverzinsung ab 01.10.2010
1. Vorsteuererstattung 2009 aus EU-Mitgliedsstaaten bis 30.09.2010
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Österreichische Unternehmer können Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für sämtliche EU-Mitgliedstaaten in elektronischer Form über das eigene Finanzamt mittels FinanzOnline an den Erstattungsmitgliedstaat richten. Der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2009 ist bis spätestens 30.9.2010 einzubringen. Eine EU-Initiative sieht vor, dass diese Frist einmalig verlängert wird, allerdings bleibt die diesbezügliche Beschlussfassung abzuwarten. Sie gilt dann automatisch für alle Mitgliedstaaten.

2. Herabsetzung der laufenden Steuer-Vorauszahlungen bis 30.09.2010
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Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2010 kann letztmalig bis 30.9.2010 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2010 angeschlossen werden.

3. Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009 beim Firmenbuch
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Grundsätzlich sind alle Jahresabschlüsse in elektronischer Form beim Firmenbuch einzureichen, mit Ausnahme von (offenlegungspflichtigen) Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 € nicht überschritten haben. Für den Regelbilanzstichtag 31.12. 2009 endet die Frist mit 30.9.2010 (siehe dazu Klifo-Beitrag Ausgabe 3/2010).

4. Anspruchverzinsung ab 01.10.2010
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Ab 1.10.2010 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2009 Anspruchszinsen (derzeit 2,38%) verrechnet. Wer für 2009 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsen im Wege einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral (Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei).