



Halten Sie sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen und stellen Sie Ihr Auto nicht im Halte- oder Parkverbot ab: seit August sind Geldbußen und Strafen steuerlich nicht mehr absetzbar. Welche Änderungen sonst noch während des Sommers in Kraft getreten sind, darüber lesen Sie in unserem heutigen Newsletter, außerdem informieren wir Sie, welche Termine Sie nicht versäumen sollten.
1. Strafen und Geldbußen seit 2.8.2011 generell nicht abzugsfähigKünftig sollten Sie und Ihre Mitarbeiter/innen darauf achten, ordnungsgemäß zu parken und die Geschwindigkeitsbeschränkungen einzuhalten.
2. KESt neu: gültig erst ab 1.4.2012Das Inkrafttreten der neuen Wertpapierzuwachssteuer wurde auf 2012 verschoben.
3. Sämtliche Kinderbetreuungskosten für Ferienbetreuung absetzbarDie Steuererleichterung für Familien wird ausgeweitet.
4. Firmenbuchgebühr seit 1.8.2011Beachten Sie die neuen Gebühren zur Einreichung der Jahresabschlüsse.
5. SplitterDie unentgeltliche Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer ist nach neuem Urteil keine Einkommensquelle und die Vignettenpreise für Autobahnbenützung ab 2012 verteuern sich.
6. Termine Wie immer an dieser Stelle: die wichtigsten Steuer-Termine zum 30.9.2011.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen und Geldbußen verschärft. Nach bisheriger Rechtslage waren die durch eigenes (schuldhaftes) Verhalten ausgelösten Strafen als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar.
Ausnahme: Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen wurde dann anerkannt, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gehandelt hat und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat.
Demnach wurden bisher z. B. folgende Strafen als Betriebsausgaben anerkannt:
Seit 2.8.2011 können Strafen generell nicht mehr abgesetzt werden – das ist nun ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (EStG) und Körperschaftsteuergesetz (KStG) verankert. Auch wenn der Gesetzgeber diese Änderung überwiegend nur als Klarstellung bezeichnet, ergeben sich erhebliche Auswirkungen. Nun sind sämtliche Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar – ebenso wie bisher steuerlich anerkannte Strafen im Rahmen der normalen Betriebsführung und mit geringem Verschulden. Weiters wurde der Katalog der nicht-abzugsfähigen Aufwendungen noch explizit um Zahlungen erweitert, die strafähnlichen Charakter haben, wie z. B.:
Nicht betroffen vom steuerlichen Absetzverbot sind Konventionalstrafen.
Das Absetzverbot für Strafen und Geldbußen gilt auch für Kapitalgesellschaften. Dabei ist allerdings zu beachten: Wird beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH bestraft und zahlt nicht der Geschäftsführer selbst diese Strafe, sondern die GmbH, so liegt in der Übernahme der Strafe durch die GmbH beim Geschäftsführer ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis vor, der beim Geschäftsführer Lohn- bzw. Einkommensteuer sowie allenfalls SV-Beiträge und bei der GmbH selbst die üblichen Lohnnebenkosten (z. B. SV-Beiträge, DB-FLAF, Kommunalsteuer) verursacht. Die Zahlung der Geldstrafe durch die GmbH (samt Nebenkosten) ist bei dieser dafür dann als Personalaufwand steuerlich absetzbar.
Nach bisheriger Rechtslage sind Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen im Privatbereich während der einjährigen Spekulationsfrist als Spekulationsgewinne voll steuerpflichtig (bis zu 50% Einkommensteuer), danach zur Gänze steuerfrei.
Demnach werden alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (z. B. Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell und unabhängig von Behaltefristen mit 25% KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – von den Banken eingehoben und abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank im Depot, muss der Anleger selbst die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Diese werden bei der Steuerveranlagung mit 25% besteuert.
Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen na-türlicher Personen als auch – mit bestimmten Ausnahmen – für außerbetriebliche Kapitalanlagen von Körperschaften (z. B. Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts) und für Privatstiftungen. Zur Gänze ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften und dergleichen), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegen).
Die neue Wertpapierzuwachssteuer sollte mit 1.10.2011 in
Kraft treten. Der Termin hierfür wurde nun um 6 Monate auf den
1.4.2012 verschoben. Die betroffenen Banken müssen daher die 25%ige KESt auf
realisierte Wertsteigerungen von Kapitalanlagen und Derivaten erst für Verkäufe
ab 1.4.2012 einheben.
Die als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten wurden ausgedehnt. Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr sind nicht nur die unmittelbaren Kosten selbst, sondern auch die Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld abzugsfähig. Erfreulich ist auch, dass sämtliche Kosten anlässlich der Ferienbetreuung (z. B. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Auch Kosten für Kurse, in denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z. B. Computerkurs, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Fußballtraining), können geltend gemacht werden. Zu beachten: maximal ein Betrag von 2.300 Euro je Kind und Jahr kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Elektronische Einreichung – Normalfall
GmbH
bisher ab 1.8.2011
Eingabengebühr 29 € 30 €
Eintragungsgebühr 18
€ 19 €
47 € 49 €
Umsatzerlöse
unter 70.000 Euro – elektronische Einreichung
innerhalb von 6 Monaten (GmbH)
bisher ab 1.8.2011
Eingabengebühr 29 € 30 €
Eintragungsgebühr 0 € 0 €
29 € 30 €
Umsatzerlöse unter 70.000 Euro – Einreichung in Papierform
GmbH
bisher ab 1.8.2011
Eingabengebühr 29 € 30 €
Zuschlag 15 € 16 €
Eintragungsgebühr 18 € 19 €
62
€ 65 €
Bei nicht fristgerechter Einreichung des Jahresabschlusses drohen
Zwangsstrafen von 700 bis zu 3.600 Euro, die ohne vorausgehendes Verfahren an
die Gesellschaft und deren Organe (z. B. Geschäftsführer) verhängt werden.
Im
Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen
Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis
zum Sechsfachen angehoben werden.
Die Preise für Vignetten, die für die Benützung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen von einspurigen und mehrspurigen KFZ (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 to) zu bezahlen sind, werden ab 2012 wie folgt erhöht:
Vignettenpreise einspurige KFZ mehrspurige KFZ
bisher NEU bisher NEU
Jahresvignetten 30,50 € 31,00 € 76,50 € 77,80 €
2-Monatsvignette
(gültig ab 1.12.11) 11,50
€ 11,70
€ 23,00
€ 23,40
€
10-Tagesvignette
(gültig ab 1.12.11) 4,50 € 4,60 € 7,90 € 8,00
€
VwGH urteilt zur Geschäftsführung ohne Entgelt
Der Mehrheitsgesellschafter kann keine Aufwendungen für eine von ihm unentgeltlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit steuerlich absetzen, weil die unentgeltliche Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer keine Einkunftsquelle darstellt.
Nach Ansicht von Steuerexperten hat der VwGH damit indirekt auch die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung bestätigt, dass Gewinnverlagerungen in die Kapitalgesellschaft im Wege von Nutzungseinlagen (z. B. unentgeltliche Geschäftsführung oder unentgeltliche Darlehensgewährung durch Gesellschafter) steuerlich anzuerkennen sind.