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NEWSLETTER 04|2011

Halten Sie sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen und stellen Sie Ihr Auto nicht im Halte- oder Parkverbot ab: seit August sind Geldbußen und Strafen steuerlich nicht mehr absetzbar. Welche Änderungen sonst noch während des Sommers in Kraft getreten sind, darüber lesen Sie in unserem heutigen Newsletter, außerdem informieren wir Sie, welche Termine Sie nicht versäumen sollten.

1. Strafen und Geldbußen seit 2.8.2011 generell nicht abzugsfähig
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Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen und Geldbußen verschärft. Nach bisheriger Rechtslage waren die durch eigenes (schuldhaftes) Verhalten ausgelösten Strafen als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar.

Ausnahme: Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen wurde dann anerkannt, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gehandelt hat und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat.

 

Demnach wurden bisher z. B. folgende Strafen als Betriebsausgaben anerkannt:

  • Strafe bei Verstoß gegen Importpreisverordnung;
  • Strafe für Bauführung durch den Baumeister vor der Baubewilligung, wenn der Baumeister vertraglich verpflichtet war, den Bau ungesäumt zu beginnen;
  • Organmandat im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, Parken in zweiter Spur etc.

Seit 2.8.2011 können Strafen generell nicht mehr abgesetzt werden – das ist nun ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (EStG) und Körperschaftsteuergesetz (KStG) verankert. Auch wenn der Gesetzgeber diese Änderung überwiegend nur als Klarstellung bezeichnet, ergeben sich erhebliche Auswirkungen. Nun sind sämtliche Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar – ebenso wie bisher steuerlich anerkannte Strafen im Rahmen der normalen Betriebsführung und mit geringem Verschulden. Weiters wurde der Katalog der nicht-abzugsfähigen Aufwendungen noch explizit um Zahlungen erweitert, die strafähnlichen Charakter haben, wie z. B.:

  • Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (z. B. der neue 10%ige Verkürzungszuschlag)
  •  Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).

Nicht betroffen vom steuerlichen Absetzverbot sind Konventionalstrafen.

 

Das Absetzverbot für Strafen und Geldbußen gilt auch für Kapitalgesellschaften. Dabei ist allerdings zu beachten: Wird beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH bestraft und zahlt nicht der Geschäftsführer selbst diese Strafe, sondern die GmbH, so liegt in der Übernahme der Strafe durch die GmbH beim Geschäftsführer ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis vor, der beim Geschäftsführer Lohn- bzw. Einkommensteuer sowie allenfalls SV-Beiträge und bei der GmbH selbst die üblichen Lohnnebenkosten (z. B. SV-Beiträge, DB-FLAF, Kommunalsteuer) verursacht. Die Zahlung der Geldstrafe durch die GmbH (samt Nebenkosten) ist bei dieser dafür dann als Personalaufwand steuerlich absetzbar. 

2. KESt neu: gültig erst ab 1.4.2012
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Nach bisheriger Rechtslage sind Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen im Privatbereich während der einjährigen Spekulationsfrist als Spekulationsgewinne voll steuerpflichtig (bis zu 50% Einkommensteuer), danach zur Gänze steuerfrei.

 

Demnach werden alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (z. B. Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell und unabhängig von Behaltefristen mit 25% KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – von den Banken eingehoben und abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank im Depot, muss der Anleger selbst die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Diese werden bei der Steuerveranlagung mit 25% besteuert.

 

Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen na-türlicher Personen als auch – mit bestimmten Ausnahmen – für außerbetriebliche Kapitalanlagen von Körperschaften (z. B. Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts) und für Privatstiftungen. Zur Gänze ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften und dergleichen), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegen).

 

Die neue Wertpapierzuwachssteuer sollte mit 1.10.2011 in Kraft treten. Der Termin hierfür wurde nun um 6 Monate auf den 1.4.2012 verschoben. Die betroffenen Banken müssen daher die 25%ige KESt auf realisierte Wertsteigerungen von Kapitalanlagen und Derivaten erst für Verkäufe ab 1.4.2012 einheben.  

  • Betroffene Wertpapiere
    Die neue Steuerpflicht gilt nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien und GmbH-Anteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 sowie bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) für Anschaffungen nach dem 31.3.2012. Alle bis 31.12.2010 erworbenen Aktien und Investmentfonds können also nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden! Eine Sonderregelung besagt, dass alle anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) nur dann nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden können, wenn sie bis zum 30.9.2011 erworben wurden.
  • Verlängerung der Spekulationsfrist
    Damit es zu keiner Besteuerungslücke kommt, wird durch eine Verlängerung der Spekulationsfrist bis 31.3.2012 sichergestellt, dass bei allen ab 1.1.2011 erworbenen Kapitalanteilen und Investmentfondsanteilen auch bei einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 die Gewinne noch nach bisheriger Rechtslage als Spekulationsgewinne besteuert werden. Eine z. B. im Jänner 2011 erworbene Aktie unterliegt daher auch noch der Spekulationsbesteuerung, wenn sie erst im März 2012 (also nach 14 Monaten) mit Gewinn veräußert wird. Weiters gilt bei allen anderen nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (Einkommensteuer bis 50%). Alle Veräußerungen nach dem 31.3.2012 unterliegen bereits der neuen Wertpapiergewinnsteuer von 25%.

    Wer als steuer-ehrlicher Anleger daher z. B. bei einer ab 1.1.2011 erworbenen Aktie (= Neuanlage) seinen Gewinn steuergünstig lukrieren will, sollte bis 1.4.2012 warten, da der Kursgewinn dann nur mehr mit 25% und nicht mit bis zu 50% besteuert wird.
  • Besonderheiten im betrieblichen Bereich
    Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt auch im betrieblichen Bereich von einkommensteuerpflichtigen Unternehmern. Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
    -  Anschaffungsnebenkosten sind – anders als im Privatbereich – bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Veräußerungsgewinnes oder -verlustes zu berücksichtigen.
    -  Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können  – im Hinblick auf die Steuerpflicht der Gewinne mit nur 25% zwar nur zur Hälfte abgesetzt werden, dafür aber nach Ausgleich mit den betrieblichen Gewinnen auch mit sämtlichen anderen Einkünften ausgeglichen werden.
    -   Ein danach verbleibender Verlust kann in Folgeperioden vorgetragen und ebenfalls mit allen anderen Einkünften ausgeglichen werden. 
3. Sämtliche Kinderbetreuungskosten für Ferienbetreuung absetzbar
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Die als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten wurden ausgedehnt. Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr sind nicht nur die unmittelbaren Kosten selbst, sondern auch die Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld abzugsfähig. Erfreulich ist auch, dass sämtliche Kosten anlässlich der Ferienbetreuung (z. B. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Auch Kosten für Kurse, in denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z. B. Computerkurs, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Fußballtraining), können geltend gemacht werden. Zu beachten: maximal ein Betrag von 2.300 Euro je Kind und Jahr kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 

4. Firmenbuchgebühr seit 1.8.2011
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Elektronische Einreichung – Normalfall
GmbH

            bisher  ab 1.8.2011

Eingabengebühr         29 €     30 €

Eintragungsgebühr     18 €     19 €
47 €     49 € 

 

Umsatzerlöse unter 70.000 Euro – elektronische Einreichung
innerhalb von 6 Monaten (GmbH)

            bisher  ab 1.8.2011

Eingabengebühr         29 €     30 €

Eintragungsgebühr     0 €       0 €

            29 €     30 €

 

Umsatzerlöse unter 70.000 Euro – Einreichung in Papierform

GmbH

            bisher  ab 1.8.2011

Eingabengebühr         29 €     30 €

Zuschlag         15 €     16 €

Eintragungsgebühr     18 €     19 €
62 €     65 €

 

Bei nicht fristgerechter Einreichung des Jahresabschlusses drohen Zwangsstrafen von 700 bis zu 3.600 Euro, die ohne vorausgehendes Verfahren an die Gesellschaft und deren Organe (z. B. Geschäftsführer) verhängt werden.

Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.

5. Splitter
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Die Preise für Vignetten, die für die Benützung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen von einspurigen und mehrspurigen KFZ (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 to) zu bezahlen sind, werden ab 2012 wie folgt erhöht:

 

Vignettenpreise          einspurige KFZ          mehrspurige KFZ

                        bisher  NEU   bisher  NEU

Jahresvignetten         30,50 €    31,00 €     76,50 €     77,80 €

2-Monatsvignette
(gültig ab 1.12.11) 11,50 € 11,70 € 23,00 € 23,40 €

10-Tagesvignette
(gültig ab 1.12.11) 4,50 € 4,60 € 7,90 € 8,00 €

VwGH urteilt zur Geschäftsführung ohne Entgelt

Der Mehrheitsgesellschafter kann keine Aufwendungen für eine von ihm unentgeltlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit steuerlich absetzen, weil die unentgeltliche Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer keine Einkunftsquelle darstellt. 

Nach Ansicht von Steuerexperten hat der VwGH damit indirekt auch die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung bestätigt, dass Gewinnverlagerungen in die Kapitalgesellschaft im Wege von Nutzungseinlagen (z. B. unentgeltliche Geschäftsführung oder unentgeltliche Darlehensgewährung durch Gesellschafter) steuerlich anzuerkennen sind.

6. Termine
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  • Umsatzsteuer
    Ende der Frist zur Vorsteuererstattung 2010 aus EU-Mitgliedstaaten
    Österreichische Unternehmer können Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für sämtliche EU-Mitgliedstaaten in elektronischer Form über das eigene Finanzamt mittels FinanzOnline an den Erstattungsmitgliedstaat richten. Der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2010 ist bis spätestens 30.9.2011 einzubringen.
  • Herabsetzung der laufenden Steuer-Vorauszahlungen
    Ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2011 kann letztmalig bis 30.9.2011 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2011 angeschlossen werden.
  • Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften zum 31.12.2010 beim Firmenbuch 
    Grundsätzlich sind alle Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften binnen 9 Monaten in elektronischer Form beim Firmenbuch einzureichen. Für den Regelbilanzstichtag 31.12.2010 endet daher die Frist mit 30.9.2011.
  • Beginn Anspruchverzinsung
    Ab 1.10.2011 werden für Nachzahlungen bzw. Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2010 Anspruchszinsen (derzeit 2,88%) verrechnet. Wer für 2010 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsen im Wege einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 Euro werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

    Hinweis: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral: Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei.