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NEWSLETTER 05/2010
Betrugsbekämpfungsgesetz und Novelle zum Finanzstrafgesetz
Gesetzespakete sollen im Wesentlichen ab 2011 in Kraft treten. Wir geben im Folgenden einen Überblick über den aktuellen Stand entsprechend der Regierungsvorlage vom 24.8.2010.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Annahme einer Nettolohnvereinbarung

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung

 

2. Auftraggeberhaftung auch für lohnabhängige Abgaben

Bekämpfung des Sozialbetrugs im Baugewerbe: neue Regelung betreffend die Haftung

3. Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen („Lex Meischberger“)

Meldung von Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen.

4. Steuerzuschlag für Zahlungen ohne Empfängernennung

Nennung des Empfängers von betrieblich veranlassten Zahlungen verpflichtend.

5. Verlängerung Verjährungsfristen
6. Einführung einer Finanzpolizei
7. Änderungen bei Selbstanzeigen

Die neue Regelung sieht vor, dass die Selbstanzeige bei jedem Finanzamt eingereicht werden kann.

8. Neuer Tatbestand „Abgabenbetrug“
9. Strafaufhebung in besonderen Fällen („Anonymverfügung“)
10. Welche Steuerbelastungen drohen im Herbst 2010?
1. Annahme einer Nettolohnvereinbarung
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Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und den damit zusammenhängenden Steuerhinterziehungen soll klargestellt werden, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen das ausbezahlte Entgelt als Nettoentgelt zu verstehen ist. Für die Berechnung der (nachzuzahlenden) Lohnabgaben muss daher auf ein entsprechend höheres Bruttoentgelt hochgerechnet werden.

 

Wird ein Werkvertrag anlässlich einer SV-Beitragsprüfung als Dienstverhältnis eingestuft, so soll eine Nettolohnvereinbarung dann nicht angenommen werden, wenn für die erhaltenen Bezüge hinsichtlich der ursprünglichen rechtlichen Einstufung als Werkvertrag die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber Finanzbehörde und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfüllt wurden.

2. Auftraggeberhaftung auch für lohnabhängige Abgaben
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Zur Bekämpfung des Sozialbetrugs im Baugewerbe wurde bereits im Vorjahr eine Haftung jener Unternehmer, die Auftraggeber von Bauleistungen sind, für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge der beauftragten Subunternehmer eingeführt.

 

Diese Regelung soll nun mit der Einführung einer zusätzlichen Auftraggeberhaftung für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben in Höhe von bis zu 5% des Werklohnes (Rechnungsbetrages) ergänzt werden. Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder eine Insolvenz vorliegt.

 

Der Auftraggeber soll die Möglichkeit haben, sich – analog zur Regelung im ASVG – dadurch von der Haftung zu befreien, indem er einen 25%igen Zuschlag zum SV-Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse leistet.

 

Die realisierte Lösung bietet den betroffenen Baufirmen (Auftraggebern) die Möglichkeit, beiden Haftungen (SV-Beiträge und Lohnabgaben) durch Einbehalt von insgesamt 25% des Werklohnes des Subunternehmers (= 20% für SV-Beiträge und 5% für lohnabhängige Abgaben) sowie Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu entgehen.

 

Der Mehraufwand gegenüber der bereits geltenden ASVG-Regelung besteht für die betroffenen Unternehmer (Auftraggeber) darin, dass mit der Überweisung auch die UID-Nummer (falls es eine solche nicht gibt, die Steuer- und Finanzamtsnummer) des Subunternehmers bekanntgegeben werden muss.

 

Die Haftung soll entfallen, wenn der beauftragte Subunternehmer in der Liste unbedenklicher Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) aufscheint (wie in § 67a ASVG).

 

 

3. Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen („Lex Meischberger“)
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Unternehmen und Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) sollen verpflichtet werden, ab 2011 Zahlungen für bestimmte Dienstleistungen in das Ausland, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzbehörde zu melden, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleisteten Zahlungen den Betrag von 100.000 Euro übersteigen.

 

Ausgenommen von dieser geplanten Mitteilungspflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht unterliegen. Neu ist eine weitere Ausnahme: Für Zahlungen an ausländische Körperschaften (z.B. Kapitalgesellschaften, Stiftungen) soll ebenfalls keine Mitteilungspflicht bestehen, wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt.

 

Die neue Mitteilungspflicht betrifft vor allem Zahlungen von insgesamt über 100.000 Euro pro Kalenderjahr an natürliche Personen, wenn für diese Zahlungen in Österreich kein Steuerabzug vorzunehmen ist. Im Falle von Zahlungen an ausländische Körperschaften (Gesellschaften) soll die Mitteilungspflicht nur dann bestehen, wenn der ausländische Zahlungsempfänger in einer Steueroase oder zumindest in einem Niedrigsteuerland (Steuerbelastung 15 % oder weniger) ansässig ist.

 

Etwas entschärft wurde auch die Strafe für die (vorsätzliche) Verletzung der Mitteilungspflicht: Das Strafmaß beträgt zwar weiterhin bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages, ist allerdings nunmehr mit 20.000 Euro gedeckelt.

4. Steuerzuschlag für Zahlungen ohne Empfängernennung
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Betrieblich veranlasste Zahlungen eines Unternehmens sind steuerlich grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar. Wenn ein Unternehmer aber trotz ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamtes den Empfänger einer solchen Zahlung nicht nennt, so ist diese Zahlung nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar, was bei Kapitalgesellschaften zu einer zusätzlichen Körperschaftsteuerbelastung von 25% des betreffenden Betrages führt. Ist der (anonyme) Empfänger der Zahlung eine in Österreich ansässige natürliche Person, entgehen dem Fiskus im Falle der (in diesem Fall wohl naheliegenden) steuerlichen Nichtdeklarierung dieser Beträge allerdings bis zu 50% Einkommensteuer.

 

Um diese Differenz auszugleichen, sollen Kapitalgesellschaften ab der Veranlagung 2011 zusätzlich zum Steuernachteil aus der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit der genannten Beträge noch mit einer weiteren 25%igen „Sonder-Körperschaftsteuer“ belastet werden. Die Verweigerung der Empfängernennung kostet der zahlenden Kapitalgesellschaft dann insgesamt 50% Körperschaftsteuer; dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger der Zahlung In- oder Ausländer ist. Bei Unternehmensgruppen ist diese 25%ige Sonder-Körperschaftsteuer vom betroffenen Gruppenmitglied zu bezahlen.


Bemerkenswert ist, dass die Regelung ab der Veranlagung 2011 gelten soll, wodurch es bei Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Bilanzstichtag faktisch zu einer Rückwirkung kommt. 

5. Verlängerung Verjährungsfristen
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Die Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern soll von 7 auf 10 Jahre sowie die absolute Verjährungsfrist bei vorläufig festgesetzten Steuern von 10 auf 15 Jahre angehoben werden. Die Verlängerung ist auf jene Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entstanden ist. Eine hinterzogene Einkommensteuer 2002 (= Entstehung des Abgabenanspruches mit Ende 2002) verjährt daher unverändert mit Ablauf des Jahres 2009, eine hinterzogene Einkommensteuer 2003 hingegen erst mit Ablauf des Jahres 2013.

 

6. Einführung einer Finanzpolizei
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Mit der vorgesehenen Einführung einer Finanzpolizei sollen durch Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unmittelbar vor Ort Betrugsfälle besser verhindert bzw zeitnaher aufgedeckt werden. Die vorgesehenen finanzpolizeilichen Befugnisse sollen die Präventivwirkung der Steueraufsichts- und sonstigen Kontrollmaßnahmen deutlich verstärken. 

 

7. Änderungen bei Selbstanzeigen
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Eine Selbstanzeige muss nach geltender Rechtslage bei einer sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanz- oder Zollamt) oder bei einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde erstattet werden – eine Regelung, die sich in der Praxis oft als „Falle“ herausgestellt hat. Nach der nunmehrigen, sehr bürgerfreundlichen Fassung soll die Selbstanzeige bei jedem Finanzamt, unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit, eingereicht werden können (lediglich Selbstanzeigen hinsichtlich der in die Kompetenz der Zollämter fallenden Abgaben- und Monopolvorschriften müssen bei den Zollämtern eingebracht werden).

 

Eine Selbstanzeige soll nur dann und insoweit strafbefreiende Wirkung haben, als die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Somit soll in Zukunft keine strafbefreiende Wirkung eintreten, wenn es z. B. im Anschluss an die Erstattung einer Selbstanzeige zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt und die von der Selbstanzeige umfassten Steuern nicht entrichtet werden. Weiters soll die strafbefreiende Wirkung nur dann eintreten, wenn die von der Selbstanzeige umfassten Beträge binnen Monatsfrist entrichtet werden, wobei die Monatsfrist bei Selbstberechnungsabgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen beginnt (Stundung bis zu zwei Jahren ist aber weiterhin möglich).

 

Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige soll auch insoweit eingeschränkt werden, als in Zukunft eine Selbstanzeige nicht mehr zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war (nach geltender Rechtslage ist eine Selbstanzeige nur dann unwirksam, wenn die Behörde neben der objektiven auch die subjektive Tatseite kennt). Damit soll auch klargestellt sein, dass es bei der Tatentdeckung auf die Kenntnis der Identität des Täters nicht ankommt.

 

Teurer wird es für jene Selbstanzeiger, die erst „scheibchenweise“ mit der Wahrheit herausrücken. Wurde für einen Abgabenanspruch (z. B. Einkommensteuer eines bestimmten Jahres) bereits eine Selbstanzeige erstattet, so ist eine neuerliche Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch zwar grundsätzlich zulässig, allerdings ist für die zusätzlich anfallende Steuernachzahlung ein Zuschlag von 25% zu bezahlen.

8. Neuer Tatbestand „Abgabenbetrug“
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Als neuer finanzstrafrechtlicher Tatbestand wird der Vorsteuerbetrug eingeführt (Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ohne zugrunde liegende Lieferungen oder sonstige Leistungen).

9. Strafaufhebung in besonderen Fällen („Anonymverfügung“)
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Bei einer im Zuge einer Steuerprüfung festgestellten (vermutlichen) Abgabenverkürzung von bis zu 10.000 Euro soll künftig ein Strafverfahren dadurch vermieden werden können, dass mit der Bezahlung der Steuernachzahlung ein 10%iger „Straf“-Zuschlag (Verkürzungszuschlag) entrichtet wird (ähnlich einer Anonymverfügung). Der Grenzbetrag von 10.000 Euro soll pro Jahr gelten. Daher darf die Abgabenverkürzung insgesamt nicht mehr als 33.000 Euro betragen. Für die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens ist die Zustimmung des Steuerpflichtigen erforderlich, da eine Berufung gegen den Verkürzungszuschlag nicht möglich ist. Wird die Zustimmung verweigert, kommt es zur Einleitung eines normalen Finanzstrafverfahrens.

10. Welche Steuerbelastungen drohen im Herbst 2010?
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Alle reden davon, aber niemand weiß etwas Genaues, und selbst die Spitzen der Regierung wissen offensichtlich selbst noch nicht, welche Belastungen sie den österreichischen Steuerzahler/innen verordnen werden. Fix ist lediglich, dass in der zweiten Oktoberhälfte die Katze aus dem Sack gelassen wird. Folgende zusätzliche Steuerbelastungen dürften relativ wahrscheinlich sein:

 

- Bankensteuer (soll ca 500 Mio. Euro bringen)


- Spekulationsertragsteuer (Vermögenszuwachssteuer) für Finanzanlagen, wie z. B. Aktien, Anleihen, Derivate etc (soll ca. 200 bis 400 Mio. Euro bringen)


- Höhere Besteuerung von Stiftungen (z. B. Erhöhung der 12,5%igen Zwischensteuer in Richtung 25%)


- Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung

- Erhöhung der Mineralölsteuer (Erhöhung um 10 Cent pro Liter soll rd. 1 Mrd. Euro bringen)

Ökosteuern (z. B. CO2-Abgabe)

 

Weniger wahrscheinlich ist die Wiedereinführung abgeschafften allgemeinen Vermögensteuer sowie der aufgehobenen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Ebenfalls unwahrscheinlich ist eine Finanztransaktionssteuer, da eine solche Steuer sinnvollerweise auf EU-Ebene eingeführt werden müsste, was allerdings in absehbarer Zeit sehr unrealistisch ist.

 


Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Herbstbeginn, viel Erfolg und sind Ihr kompetenter Partner für Fragen auch rund um die Themen des Newsletters.