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NEWSLETTER 05|2011

Nach Urlaubszeit, Schulbeginn und Herbstanfang lohnt es sich darüber nachzudenken, zumindest einen Teil der getätigten Ausgaben  bzw. die Steuer zu optimieren. Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden steuerlichen Einsparmöglichkeiten 

  • wie Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt  werden;
  • Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 Euro (exkl. USt bei Vorsteuerabzug) als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG);
  • Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw. Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;

möchten wir Ihnen in unserem Herbst-Newsletter vor allem folgende Tipps dafür geben:

INHALTSVERZEICHNIS
1. Gewinnfreibetrag (GFB)

Die Steuertipps für Unternehmer reichen vom Gewinnfreibetrag über Spenden, Wertpapierdeckungen, die Kleinstunternehmerregelung bis hin zur Umsatzgrenzen in Bezug auf die Umsatzsteuer.

2. Spenden als Betriebsausgaben

Sie haben gespendet? Denken Sie daran, dass Sie diese Spenden auch steuerlich geltend machen.

3. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Dieser Abschnitt beschreibt, was im Rahmen von steuerlichen Pensionsrückstellungen zu beachten ist.

4. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Überprüfen Sie, ob diese Regelung (weiterhin) auf Sie zutrifft.

5. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher & Aufzeichnungen aus 2004

Schaffen Sie Platz und entsorgen Sie die Belege aus dem Jahr 2004.

6. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“

Gilt für Gewerbetreibende, Ärzte und Zahnärzte: bis 31.12.2011 können Sie noch den Antrag auf Befreiung stellen.

7. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels aus Lohn- und Gehaltsbezügen

Nutzen Sie die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Prämie.

8. Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge

Sie haben eine gute Idee, die für Ihren Arbeitgeber interessant ist?

9. Zukunftssicherung für Dienstnehmer/innen

Auch diese Zusatzleistung ist steuerbegünstigt.

10. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter/innen

Hier gilt es, die Freibetragsgrenze zu beachten.

11. Betriebsveranstaltungen

Wie Feste und Feiern steuerlich behandelt werden, lesen Sie hier.

12. Kinderbetreuungskostenzuschuss für Mitarbeiter/innen

Auch Zuwendungen dieser Art sind steuerlich begünstigt.

13. Rückerstattung von Beiträgen bei Mehrfachversicherung

Bis 31.12.2011 können Sie Ihren Antrag einbringen.

14. Steuertipps für Arbeitnehmer | Werbungskosten

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2011 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können.

15. Arbeitnehmerveranlagung sowie Rückzahlung der Lohnsteuer

Zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer kann zurückgefordert werden - Fristen dazu beachten!

16. Sonderausgaben bis max. 2.920 Euro

Neue Regelungen gibt es auch in diesem Bereich.

17. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Dieser Abschnitt behandelt Pensionsversicherung und freiwillige Weiterversicherung.

18. Sonstige Sonderausgaben: Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
19. Spenden als Sonderausgaben

Neue Höchstgrenze ab 2012.

20. Außergewöhnliche Belastungen

Kosen für Zahnbehandlungen oder Kuraufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

21. Kinderbetreuungskosten

Neu ist, dass auch die Kosten für die Kinderbetreuung während den Ferien als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

1. Gewinnfreibetrag (GFB)
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Ab der Veranlagung 2010 wurde der bisherige (10%ige) Freibetrag für investierte Gewinne durch den Gewinnfreibetrag (GFB) ersetzt. Er steht allen natürlichen Personen zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes, maximal 100.000 Euro pro Jahr (der Maximalbetrag wird bei einem Gewinn von 769.231 Euro erreicht). Bis  30.000 Euro Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu, liegt der Gewinn darüber steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Dies können sein: abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z. B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, EDV, Gebäudeinvestitionen mit Baubeginn nach dem 31.12.2008) oder bestimmte Wertpapiere. Nicht geeignet sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (z. B. Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (z. B. Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters Pkws, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen und Investitionen, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.


TIPP 

  •  Am einfachsten ist es, die erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 Euro durch Wertpapiere zu erfüllen. Am besten Sie schätzen gemeinsam mit uns den zu erwartenden steuerlichen Jahresgewinn. Übersteigt dieser den Betrag von 30.000 Euro, können Sie über die Bank entsprechende Wertpapiere im Ausmaß von 13% des übersteigenden Betrages ankaufen, und sich so den GFB sichern. 
  • Auch für selbstständige Nebeneinkünfte (z. B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder bei Vergütungen für Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstand steht der 13%ige GFB zu. 
  • Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von 30.000 Euro = 3.900 Euro) zu; in diesem Fall muss für den GFB nichts investiert werden.
2. Spenden als Betriebsausgaben
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Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.

Um diese steuerliche Vergünstigung nützen zu können, müssen die Spenden bis spätestens 31.12.2011 getätigt werden. Zusätzlich können Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie der internationalen Katastrophenhilfe steuerlich abgesetzt werden. Die vorgenannten Spenden können Sie – zum Teil alternativ, zum Teil zusätzlich – auch im Privatbereich als Sonderausgaben geltend machen.

Weiters sind auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (z. B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Prospekten des Unternehmens).

 

Achtung Ab dem Jahr 2012 wird die Liste der begünstigten Spendenempfänger erweitert, jedoch werden die absetzbaren Beträge insgesamt gekürzt (siehe im Detail die Ausführungen zu Sonderausgaben).

 

TIPP

  • Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorenbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist (= Werbeaufwand).

 

3. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
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Am Ende jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Darauf können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen.

 

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (sowohl von Schuldnern aus Österreich als auch EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten) sowie weiters inländische Immobilienfonds und ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat.

4. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
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Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 Euro sind als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit (bei 10%igen Umsätzen liegt die Grenze bei 33.000 Euro, bei 20%igen bei 36.000 Euro). Es darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

 

TIPP

  • Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 Euro im laufenden Jahr überschreiten werden. In diesem Fall müssten bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2011 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
  • In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer für fünf Jahre!

5. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher & Aufzeichnungen aus 2004
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Zum 31.12.2011 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2004 aus. Diese können ab 1.1.2012 vernichtet werden. Beachten Sie, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig. Aufzubewahren sind auch Unterlagen, die für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind.

 

TIPP

  • Falls der Papierberg zu groß wird: Buchhaltungsunterlagen Platz sparend archivieren. Die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe muss bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jedoch jederzeit gewährleistet sein.

6. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“
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Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können spätestens mit 31.12.2011 (Antrag einlangend bei der SVA) rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2011 maximal 4.488,24 Euro und der Jahresumsatz 2011 maximal 30.000 Euro betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer/innen (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5 Jahren die jeweiligen Grenzen nicht überschritten haben.

7. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels aus Lohn- und Gehaltsbezügen
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Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (z. B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) ausgezahlt oder Sachbezüge nur zwölf mal jährlich verrechnet werden, dann wird das begünstigt (nur mit 6%) besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld meist nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte eine Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels ausbezahlt werden, die nur mit 6% versteuert werden muss.

8. Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge
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Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungenund Verbesserungsvorschläge gibt es ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.

9. Zukunftssicherung für Dienstnehmer/innen
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Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer/innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer/innen ist bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer/in weiterhin steuerfrei.


Achtung Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

10. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter/innen
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(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer/innen sind innerhalb des Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z. B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

 

Achtung Wenn die Geschenke an Dienstnehmer/innen über bloße Aufmerksamkeiten (z. B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht.

11. Betriebsveranstaltungen
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Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer/in und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 Euro. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

12. Kinderbetreuungskostenzuschuss für Mitarbeiter/innen
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Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem/der Arbeitnehmer/in mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den/die Arbeitnehmer/in, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden. 

13. Rückerstattung von Beiträgen bei Mehrfachversicherung
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Wer im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z. B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbstständige und selbstständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

 

Achtung Die Rückerstattung ist grundsätzlich lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!

14. Steuertipps für Arbeitnehmer | Werbungskosten
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Denken Sie an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten), Familienheimfahrten, Kosten für doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können abgesetzt werden. Weiters können Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

15. Arbeitnehmerveranlagung sowie Rückzahlung der Lohnsteuer
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Wollen Sie eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen, haben Sie dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2011 endet daher die Frist für den Antrag des Jahres 2006. Gründe für den Antrag können sein:

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verluste aus anderen Einkünften, z. B. Einkünfte aus Vermietung;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags dazu;
  • Geltendmachung des Unterhaltabsetzbetrages;
  • Geltendmachung von Negativsteuern

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2006 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2011 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

16. Sonderausgaben bis max. 2.920 Euro
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Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben sind: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung wie auch Wohnraumsanierung. Junge Aktien und Genussscheine bzw. Wohnbauaktien und Wohnbauwandel-Schuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4% des Nominales weiterhin KESt-frei sind) gehören ab 2011 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben.

 

Für Alleinverdiener/innen oder Alleinerzieher/innen verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 Euro auf 5.840 Euro. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

17. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
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Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.

18. Sonstige Sonderausgaben: Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
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Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z. B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 200 Euro begrenzt. Ab 2012 wird der Höchstbetrag auf 400 Euro angehoben. Wenn Sie jährlich z. B. 300 Euro Kirchensteuer bezahlen, sollten sie zwecks steuerlicher Optimierung heuer nur 200 Euro und in 2012 dafür 400 Euro bezahlen.

19. Spenden als Sonderausgaben
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Die steuerliche Absetzbarkeit von Privatspenden an bestimmte begünstigte Organisationen ist nicht mit einem Absolutbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt. Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden (= bis zu 10% des Vorjahresgewinnes) kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben (= bis zu 10% des Vorjahreseinkommens) absetzbaren Spenden.

 

Seit 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw. Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe leisten oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden auf http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/ veröffentlicht. Auch diese Spenden sind mit 10% des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres begrenzt, können aber zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten gleichartigen Spenden geltend gemacht werden. Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden.

 

TIPP

  • Wer steuerlich begünstigt lieber an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, spenden will, sollte mit seiner Spende noch bis 2012 zuwarten. Ab 2012 sind dann auch Spenden an die genannten Organisationen steuerlich absetzbar. Die Höchstgrenze von 10 % des Vorjahresgewinnes bzw. -einkommens gilt ab 2012 einheitlich für alle begünstigten Spenden, unabhängig davon, ob sie im Betriebs- oder im Privatvermögen getätigt werden.

 

20. Außergewöhnliche Belastungen
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Außergewöhnliche Ausgaben z. B. in Zusammenhang mit Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

 

TIPP

  • Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z. B. in Zusammenhang mit Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

21. Kinderbetreuungskosten
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Betreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.

Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z. B. Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

 

TIPP

  • Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2011 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (z. B. auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.


Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können, Geld zu sparen. Für Ihre Fragen und Details zu allen Empfehlungen ist wie immer unser Team für Sie da.