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NEWSLETTER 06|2011
1. Budgetbegleitgesetz
1.1. Einkommensteuer
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Ab 1.4.2012 in Kraft gilt die neue Vermögenszuwachsbesteuerung. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden (Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern sind aber davon ausgeschlossen!!). Bisher konnte der Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Nun können die Banken bereits im laufenden Jahr diesen Verlustausgleich berücksichtigen.

 

Beispiel 1
A hat sowohl auf dem Depot 1, als auch auf dem Depot 2 der X-Bank Aktien an der Y-AG. Im September des Jahres 13 veräußert er gleichzeitig sämtliche Aktien an der Y-AG. Aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungskosten macht er bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 1 einen Gewinn in Höhe von 100, bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 2 einen Verlust in Höhe von 50. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen; die X-Bank zieht daher nur KESt in Höhe von 12,5 (25 % von 100 minus 50) ab.

 

Beispiel 2
B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner des Jahres 13 erhält B eine Dividende von 75 gutgeschrieben, für die die Y-AG bereits KESt in Höhe von 25 abgezogen hat. Im Juli des Jahres 13 erleidet B bei der Veräußerung der Aktien einen Verlust von 50. Die Bank kann ihm dann KESt in Höhe von 12,5 (25 % des Verlustes von 50) gutschreiben.

 

Der Verlustausgleich kann für sämtliche Depots bei einem Bankinstitut depotübergreifend durchgeführt werden. Bei Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder-Depots) kann die Bank zwar innerhalb des Depots Verluste verrechnen, aber nicht depotübergreifend. Betrieblich gehaltene Depots und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken überhaupt ausgeschlossen.

Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt. Um den Banken ausreichend Zeit für die Anpassung der EDV-Systeme zu geben, wird vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 die Berechnung noch nicht laufend, sondern erst nach Jahresende (bis spätestens 30.4.2013) durchgeführt und eine allfällige KESt aufgrund von Verlusten gutgeschrieben.

1.2. Ausdehnung des Spendenabzugs
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Der Kreis der begünstigten Organisationen, an die mit steuerlicher Wirkung gespendet werden kann, wurde auf vergleichbare Institutionen des EU/EWR-Raumes ausgeweitet. Voraussetzung ist, dass die Forschungs- und Lehraufgaben der österreichischen Wissenschaft bzw. Erwachsenenbildung zugute kommen. Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) ist ab 2012 begünstigter Spendenempfänger.

1.3. Ausgleich für die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags (AVAB)
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Für Ehepaare ohne Kinder wurde ab 2011 der AVAB gestrichen. Um Härtefälle auszugleichen, wurde für Pensionist/innen der Pensionistenabsetzbetrag von 400 auf 764 Euro erhöht, wenn das Einkommen des Pensionisten maximal 13.100 Euro betragen hat und der Ehepartner, mit dem der Pensionist mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet war, nicht mehr als 2.200 Euro p.a. verdient hat. Diese Grenze von 13.100 € wird ab 2012 auf 19.930 Euro erhöht.

Ebenso verdoppelt sich ab 2012 der Höchstbetrag für persönliche Sonderausgaben (von 2.920 auf 5.840 Euro) für Alleinverdiener ohne Kinder (hier darf der Ehepartner aber bis zu 6.000 Euro im Jahr verdienen). Der Selbstbehalt für die Berechnung der zumutbaren Mehrbelastung von außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich um 1 %.

2. SV Änderungen
2.1. Änderungen ab 1.1.2012
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Nachstehend die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2012. Eine ausführliche Übersicht finden Sie in der nächsten Ausgabe unseres Newsletters.

 

Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.230,00 Euro

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich 8.460,00 Euro

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG,
    BSVG monatlich
4.935,00 Euro


Geringfügigkeitsgrenze täglich      28,89 Euro

Geringfügigkeitsgrenze monatlich    376,26 Euro

3. Kinderbetreuungskosten
3.1. Ist die Oma doch nicht absetzbar?
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Zahlungen für Kinderbetreuung an Angehörige sind als außergewöhnliche Belastung dann von der Steuer absetzbar, wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist. hierfür ein echtes Entgelt bezahlt wird und der Angehörigenvertrag den entsprechenden steuerlichen Kriterien entspricht.

 

Der UFS hat festgestellt, dass Betreuer, die (nur) eine einschlägige 8-stündige Ausbildung absolviert haben, über keine ausreichende pädagogische Qualifikation verfügen. Daher könnten laut UFS die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden, was im Gegensatz zu den dazu ergangenen BMF-Erlässen steht.

Nach Auskunft des BMF sei diese Entscheidung des UFS eine Rechtsmeinung im Einzelfall. Der BMF-Erlass gelte weiterhin als Richtschnur und die 8-stündigen Ausbildungskurse seien von den Finanzämtern zu akzeptieren.

4. Splitter
4.1. Erwerbsorientierte Zusatzausbildung abzugsfähig
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Bislang war nach Ansicht der Finanzverwaltung die Ausbildung in einem Zweit- oder Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten Haupttätigkeit keine steuerlich abzugsfähige „Umschulung“.

Eine erwerbsorientierte Umschulung ist es nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten aber auf diesen Fall beschränkt wären, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch Interpretation.

Der VwGH stellt nun fest: Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die zunächst anfallenden Ausbildungskosten zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen und künftig eine Steuereinnahmequelle darstellen.

5. Termine zum Jahresende
5.1. Rückerstattung von Beiträgen
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Wer im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z. B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbstständige und selbstständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung).

Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt. 

5.2. Arbeitnehmerveranlagung 2006
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Wer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, kann eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Jeweils fünf Jahre sind dafür Zeit, am 31.12.2011 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006