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NEWSLETTER 08/2010
1. Tipps zum Jahresende
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  • Neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen
    Wenn Sie heuer noch Aktien oder Fonds kaufen, können Sie als Anleger nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist allfällige Kursgewinne weiterhin steuerfrei lukrieren!

 

  • Erhöhung der Mineralölsteuer (MöSt)
    Angesichts der Erhöhung der MöSt (inklusive Umsatzsteuer) um 4,80 Cent pro Liter Benzin bzw. 6 Cent pro Liter Diesel ab 1.1.2011 sollten Sie noch vor dem Jahresende alle Ihre Fahrzeuge voll tanken bzw. verfügbare Lagerkapazitäten für Benzin und Diesel voll ausnutzen.

 

  • Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA)
    Wer einen PS-starken Neuwagen mit einem Schadstoffausstoß von mehr als 180 Gramm (g) CO2 kaufen will, sollte sich mit seiner Bestellung beeilen: Denn bei diesen PKWs wird ab 1.3.2011 (Lieferzeitpunkt!) die NoVA kräftig erhöht: Bei PKWs mit einem Schadstoffausstoß über 180g CO2 steigt der CO2-Zuschlag zur NoVA von 25 €/g auf 50 €/g und ab 220 g CO2 von 25 €/g auf 75 €/g. Auf die erhöhte NoVA kommen dann noch 20% Umsatzsteuer. Das kann bei PS-starken Autos dann schon einige tausend Euro mehr ausmachen!

 

  • Erhöhung der Tabaksteuer
    Auch die Tabaksteuer wird ab 2011 angehoben, und zwar um 25 bis 35 Cent pro Packung. Kostenbewusste Raucher sollten sich vor Jahresende daher entsprechend eindecken! Jene Raucher, welche die Erhöhung der Tabaksteuer zum Anlass nehmen wollen, dem Finanzminister ein Schnippchen zu schlagen und ganz mit dem Rauchen aufzuhören, finden zweckdienliche Hinweise zur Verwirklichung dieses lobenswerten Neujahrsvorsatzes u.a. auf diversen Internetseiten, wie z.B. auf www.sofort-nichtraucher.com oder auf www.ohne-nikotin.at.

 

  • Einführung einer neuen Flugticketabgabe
    Die neue Flugticketabgabe gilt für alle ab 1.1.2011 gekauften Tickets für Abflüge von einem österreichischen Flughafen ab 1.4.2011. Wer noch heuer seine Tickets kauft, kann sich die Flugticketabgabe ersparen.

 

  • Nachkauf von Schul- und Studienzeiten wird teurer
    Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, der betragsmäßig unbeschränkt als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, wird ab 2011 teurer werden. Wenn Sie derartige Nachkäufe in Erwägung ziehen, dann sollten Sie noch vor dem 31.12.2010 aktiv werden.
2. Änderungen der Einkommensteuer
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Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu)

Derzeit werden laufende Erträge aus Kapitalvermögen mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen sind im Privatbereich innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach geltender Rechtslage voll steuerpflichtig (bis zu 50% Einkommensteuer), danach zur Gänze steuerfrei.

 

Ab 1. Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen und Derivaten generell mit 25% KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank, müssen die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung deklariert und bei der Steuerveranlagung mit 25% besteuert werden.

 

Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen natürlicher Personen als auch für (außerbetriebliche) Kapitalanlagen von Körperschaften (z.B. Vereine) und für Privatstiftungen. Ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (wie GmbH, AG), da alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte voll körperschaftsteuerpflichtig sind.

Betroffene Wertpapiere

Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen soll nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen gelten und zwar: bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 sowie bei allen anderen Kapitalanlagen für Anschaffungen nach dem 30.9.2011. Alle bis 31.12.2010 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle bis 30.9.2011 erworbenen Anleihen und Derivate können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden! Dies gilt auch, wenn diese Kapitalanlagen in Zukunft unentgeltlich übertragen.

 

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten errechnet, wobei Anschaffungsnebenkosten wie Bankspesen beim Kauf nicht berücksichtigt werden. Auch allfällige Werbungskosten wie beispielsweise Depotgebühren dürfen nicht abgesetzt werden. Werden Wertpapiere aus dem Depot entnommen, kommt dies grundsätzlich einer Veräußerung gleich und löst die 25%ige Besteuerung des bis dahin erzielten Wertzuwachses aus. Eine Besteuerung unterbleibt nur dann, wenn bestimmte Meldepflichten erfüllt werden.

 

Verlustausgleich

Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher z.B. Kursverluste aus Aktien, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern! Zur Durchführung des Verlustausgleichs muss eine Steuerveranlagung beantragt werden (Verlustausgleichsoption), bei der die zu viel bezahlte KESt vom Finanzamt rückerstattet wird. Ergeben die zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften (z.B. Lohneinkünften oder Einkünften als Einzelunternehmer) ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. Der Ausschluss eines Verlustvortrags wird von vielen Experten als verfassungswidrig angesehen.

 

Besteuerung von Investmentfonds

Da bei Investmentfonds, die bei einer inländischen Bank gehalten werden die Besteuerung vom Fonds selbst bzw. der Depotbank vorgenommen wird, muss sich der Anleger in diesem Fall mit den komplizierten Bestimmungen nicht selbst auseinandersetzen. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

 

  • Auf Ebene des Fonds werden weiterhin die sogenannten „ausschüttungsgleichen Erträge“ mit 25% KESt besteuert. Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge umfassen bei im Privatvermögen gehaltenen Fonds neben den vom Fonds vereinnahmten Zinsen und Dividenden derzeit 20% der im Fonds realisierten Wertsteigerungen. In Zukunft sollen 60% der im Fonds realisierten Substanzgewinne mit 25% besteuert werden, wobei dieser Prozentsatz erst ab Fondsgeschäftsjahren gelten soll, die im Kalenderjahr 2013 beginnen.
  • Bei allen Fonds, die nach dem 31.12.2010 erworben werden, gilt auf der Ebene des Anlegers – im Falle eines Gewinnes aus der Veräußerung des Fondsanteils – die neue Vermögenszuwachsbesteuerung mit 25% KESt, die bei Fonds im Depot einer österreichischen Bank ab 1.10.2011 von der Depotbank abgewickelt wird. Damit es bei einer Veräußerung zu keiner doppelten Besteuerung der Wertänderungen kommt, werden die auf Fondsebene versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge bei einem späteren Verkauf eines ab 1.1.2011 erworbenen Fonds als zusätzliche Anschaffungskosten berücksichtigt. Tatsächliche steuerfreie Ausschüttungen aus dem Fonds vermindern demgegenüber die Anschaffungskosten.

 

Besonderheiten im betrieblichen Bereich

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich von einkommensteuerpflichtigen Unternehmern. Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (inklusive Beteiligungen) können zur Hälfte mit anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden.
  • Betriebsausgaben im Zusammenhang mit betrieblichen Kapitalanlagen sind – soweit erkennbar – abzugsfähig.
  • Bei im betrieblichen Bereich gehaltenen Investmentfonds sind weiterhin 100% der Substanzgewinne steuerpflichtig.

 

Regelbesteuerungsoption

Alternativ zur Besteuerung aller Kapitaleinkünfte mit 25% kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung ein Antrag auf Regelbesteuerung, d.h. zur Versteuerung mit dem allgemeinen Steuertarif, gestellt werden. Die Sinnhaftigkeit eines Regelbesteuerungsantrages muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Dies macht nur dann Sinn, wenn neben den Kapitaleinkünften noch Abzugsposten, wie etwa außergewöhnliche Belastungen oder, geltend gemacht werden können. Werbungs- und Anschaffungsnebenkosten sind auch bei der Regelbesteuerungsoption nicht absetzbar.

 

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung tritt mit 1.10.2011 in Kraft und ist auf ab 1.1.2011 erworbene Aktien bzw. Fonds sowie auf ab 1.10.2011 erworbene sonstige Kapitalanlagen anzuwenden. Bis 30.9.2011 bleiben die Bestimmungen über Spekulationsgeschäfte (bis zu 50% Einkommensteuer bei Veräußerung innerhalb eines Jahres) bzw. über die Veräußerung von bestimmten Beteiligungen iSd § 31 EStG (halber Einkommensteuersatz bei Veräußerung von Kapitalanteilen ab 1%) weiterhin anwendbar.

 

Veräußerung von ab 1%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 31 EStG)

Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, bei denen der Veräußerer in den letzten 5 Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt mit mindestens 1% beteiligt gewesen ist, sind auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist mit dem halben Durchschnittssteuersatz steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungen werden ab 1.10.2011 ebenfalls in das System der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung integriert und mit 25% besteuert. Dies soll auch für alle zum 30.9.2011 noch steuerhängigen Beteiligungen gelten.

 

Sonstige Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen

  • Beim Kauf von Wertpapieren wird bei der Stückzinsenabrechnung ab 2011 keine KESt mehr gutgeschrieben. Die Stückzinsen sind Teil der Anschaffungskosten und werden steuerlich erst bei der Veräußerung der Anleihe über die höheren Anschaffungskosten wirksam.
  • Die Mindestlaufzeit für die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen wird für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2010 von 10 Jahren auf 15 Jahre angehoben.

Änderungen der steuerlichen Forschungsförderung

Die bisherigen Forschungsfreibeträge können letztmalig  für das Kalenderjahr 2010 bzw. Wirtschaftsjahr 2010/11 geltend gemacht werden. Zum Ausgleich dafür wird die bisherige Forschungsprämie von 8% auf 10% erhöht. Die Forschungsprämie kann für alle Aufwendungen (Ausgaben) eigenbetrieblicher Forschung und für Auftragsforschung (Obergrenze: Aufwendungen bzw. Ausgaben bis 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr) geltend gemacht werden. Die Forschung muss künftig in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte stattfinden.

 

Erhöhung des Pendlerpauschales um 10%

Als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer wird das Pendlerpauschale ab 2011 wie folgt erhöht (jeweils für die einfache Wegstrecke):

Kleines Pendlerpauschale            

20 bis 40 km:    696 Euro

40 bis 60 km: 1.356 Euro

über 60 km:   2.016 Euro

 

Großes Pendlerpauschale            

2 bis 20 km:     372 Euro

20 bis 40 km: 1.476 Euro

40 bis 60 km: 2.568 Euro

über 60 km:   3.672 Euro

 

Der Pendlerzuschlag (für Arbeitnehmer/innen, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt) wird von bisher 240 Euro auf 251 Euro erhöht. Das amtliche Kilometergeld bleibt bei 0,42 Euro. Für Motorräder gilt ab 2011 ein einheitliches Kilometergeld von 0,24 Euro. Das Kilometergeld für mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken wird ersatzlos gestrichen.

 

Sonstige Änderungen zur Einkommensteuer

Alleinverdienerabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag

Alleinverdienern ohne Kind steht ab 2011 kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu. Als Ausgleich wird bei Pensionisten der Pensionistenabsetzbetrag von 400 Euro auf 764 Euro angehoben, wenn die steuerpflichtigen Pensionsbezüge höchstens 13.100 Euro p.a. betragen und das Einkommen des Ehepartners 2.200 Euro nicht übersteigt. Durch eine Änderung bei den außergewöhnlichen Belastungen soll sichergestellt werden, dass für den Ehepartner weiterhin Mehraufwendungen aus einer Behinderung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden können, vorausgesetzt das Einkommen des Ehepartners übersteigt 6.000 Euro nicht.

 

Sonderausgaben

  • Bis 2012 können abzugsfähige Spenden durch Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen nachgewiesen werden. Ab 2012 müssen die begünstigten Spendenempfänger die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
  • Die Inlandsbeschränkung für Sonderausgaben in Zusammenhang mit der Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entfällt. Diese Beträge können nur dann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn das neu errichtete Eigenheim oder die Eigentumswohnung zumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wird.
  • Kirchenbeiträge bis zu 200 Euro p.a. können ab 2011 auch für in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit EU- oder EWR-Sitz abgesetzt werden.
  • Die Sonderausgabenbegünstigung für Genussrechte, junge Aktien und Wohnbauanleihen entfällt ab der Veranlagung 2011.

 

Jobticket

Arbeitnehmer/innen, die grundsätzlich Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, können ab 2011 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.

 

Vermietung und Verpachtung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat kürzlich die Verweigerung des Verlustvortrages bei Vermietungseinkünften als verfassungswidrig erkannt. Mit dem BBG 2011 wird aber nicht der Verlustvortrag auf außerbetriebliche Einkünfte ausgedehnt, sondern für Vermietungseinkünfte eine neue Verteilungsmöglichkeit für außergewöhnliche Ausgaben auf 10 Jahre eingeführt. Damit soll erreicht werden, dass Verluste aus der Vermietungstätigkeit auch ohne Verlustvortrag nicht verloren gehen können. Die Verteilung auf 10 Jahre kann auch bereits bei der Veranlagung 2010 beantragt werden.

 

KESt Befreiung für Dividenden ab 10%

Dividendenzahlungen an eine inländische Kapitalgesellschaft waren bisher nur ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% von der KESt befreit. Ab 1.10.2011 wird die Beteiligungsgrenze auf 10% gesenkt. Die KESt-Befreiung gilt auch bei mittelbar (z.B. über eine Personengesellschaft) gehaltenen Beteiligungen. 

3. Änderungen der Körperschaftsteuer
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Besteuerungsvorbehalt für hybride Finanzierungsinstrumente

Auslandsdividenden sollen ab 2011 in Österreich nur dann steuerfrei sein, wenn die Dividendenzahlungen im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig sind. Damit soll verhindert werden, dass beim Einsatz „hybrider Finanzierungsinstrumente“ (wie z.B. Substanzgenussrechte) Beteiligungserträge in Österreich als Dividenden steuerfrei gestellt werden, im Ausland aber als Fremdfinanzierungskosten abzugsfähig sind (z.B. weil Substanzgenussrechte als Fremdkapital gewertet werden).

 

Einschränkung des Zinsenabzugs bei Beteiligungserwerb im Konzern

Wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft eine Kapitalbeteiligung von einem Konzernunternehmen oder einem beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erwirbt und diesen Erwerb durch einen Kredit finanziert, sind für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2011 beginnen, die Fremdkapitalzinsen nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies gilt ab 2011 auch für alle derartigen Transaktionen vor dem 1.1.2011. Ob diese faktische Rückwirkung verfassungsrechtlich hält, wird der VfGH zu klären haben. Die Regierung erwartet sich aus dieser Einschränkung ein zusätzliches KöSt-Aufkommen von über 200 Mio. Euro.

 

Erfreulicherweise wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass für eine fremdfinanzierte Kapitalerhöhung oder einen Gesellschafterzuschuss an eine konzernzugehörige Gesellschaft die Zinsen weiterhin abzugsfähig bleiben, wenn diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit einer Beteiligungsveräußerung im Konzern stehen.

 

Erhöhung der Zwischensteuer bei Privatstiftungen 

Der Zwischensteuersatz wird ab der Veranlagung 2011 auf 25% (= KESt-Satz) angehoben. Ab 2011 unterliegen auch alle Wertsteigerungen bei Kapitalanlagen, soweit sie von der neuen Vermögenszuwachsteuer erfasst werden, der erhöhten Zwischensteuer von 25%. Auch die auf 25% erhöhte Zwischensteuer wird wie bisher nur insoweit erhoben, als nicht im selben Jahr KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte getätigt werden.

 

Steuerpflicht für Liegenschaftsveräußerungen bei Privatstiftungen

Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften sind in Stiftungen – wie auch beim Stifter selbst – derzeit nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Wenn einer der (Zu-)Stifter eine juristische Person ist, werden Veräußerungsgewinne aus Liegenschaften ab 2011 generell mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert. Diese Regelung ist nicht nur für neu zugewendete Grundstücke anzuwenden, sondern gilt auch für alle zum 31.12.2010 noch in der 10-jährigen Spekulationsfrist befindlichen und damit steuerhängigen Grundstücke.

4. Änderungen im Umgründungssteuergesetz
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Die bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft vorgesehene Ausschüttungsfiktion, durch welche die Besteuerung der nicht ausgeschütteten Gewinne sichergestellt werden soll, berücksichtigt in Hinkunft auch die Auswirkungen von Vor-Umgründungen (ab Stichtag 1.1.2008). Anzuwenden ist die Neuregelung auf Umwandlungen, die nach dem 31.12.2010 beschlossen werden.

5. Sonstige steuerliche Abgaben
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Bankenabgabe

Damit sollen Banken einen Beitrag von rd. 500 Mio. Euro zur Budgetsanierung leisten. Die Steuer ist nach Größe der Bank gestaffelt und belastet vor allem Großbanken. Sie ist ab einer Bilanzsumme von mehr als einer Mrd. Euro zu bezahlen, der Steuersatz beträgt 0,055%. Ab 20 Mrd. Euro steigt der Steuersatz auf 0,085%. Zusätzlich soll vom Geschäftsvolumen für Derivate eine Abgabe von 0,013% eingehoben werden.

 

Abschaffung der Kreditvertragsgebühr

Die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr für Verträge ab 1.1.2011 wird abgeschafft, was den Finanzminister 150 Mio. Euro pro Jahr kosten wird. Damit entfällt künftig auch die Gebührenpflicht für Gesellschafterdarlehen und -kredite. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (z.B. Bürgschaften, Hypothekarverschreibungen, Zessionen) zu Darlehens- und Kreditverträgen bleiben weiterhin gebührenfrei.

 

Flugticketabgabe

Für alle Abflüge von einem österreichischen Flughafen gilt ab 1.4.2011 eine Flugabgabe für ab 1.1.2011 gekaufte Tickets. Für Kurzstreckenflüge (z.B. Inland, Europa, Nordafrika, Russland) werden 8 Euro, für Mittelstreckenflüge (z.B. Afrika) 20 Euro und für Langstreckenflüge 35 Euro pro Ticket eingehoben. Steuerschuldner ist der Luftfahrzeughalter. Ausländische Luftfahrzeughalter ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich müssen einen Fiskalvertreter bestellen.

 

Mineralölsteuer (MöSt)

Die MöSt wird um einen CO2-Zuschlag von 20 Euro pro Tonne erhöht. Das ergibt eine Anhebung um 5 Cent (6 Cent inkl. USt.) pro Liter Diesel und 4 Cent (4,8 Cent inkl. USt.) pro Liter Benzin. Zur Entlastung der Spediteure wird die Kfz-Steuer um rund 40% gesenkt.

 

Senkung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kfz-Steuer soll ab 1.1.2011 für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht gesenkt werden:

  • Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
  • bis zu 12 Tonnen: 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
  • von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen: 1,70 Euro;
  • von mehr als 18 Tonnen: 1,90 Euro, höchstens 80 Euro; Anhänger höchstens 66 Euro.

 

Normverbrauchsabgabe (NOVA)

Für Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß (über 160g CO2) erhöht sich der Zuschlag von 1.3.2011 bis 31.12.2012 wie folgt:

  • Schadstoffausstoß über 180 g/km bis 220 g/km: 50 Euro je g/km
  • Schadstoffausstoß ab 220 g/km: 75 Euro je g/km

 

Ab 1.1.2013 werden die Schadstoffausstoßgrenzen um je 10 g/km gesenkt, sodass die oben angeführten CO2-Zuschläge bereits bei den Grenzen von 150/170/210 g/km eingehoben werden.

 

Abschaffung Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsunternehmen

Die teilweise Rückvergütung der bezahlten Energieabgaben für energieintensive Unternehmen wird ab 1.1.2011 auf Produktionsunternehmen eingeschränkt, sofern die EU-Kommission dieser Maßnahme zustimmt. Der VfGH hat die Einschränkung auf Produktionsbetriebe bereits als zulässig erachtet.

 

Umsatzsteuer

Reinigungsleistungen werden ab 1.1.2011 in das Reverse-Charge-System für Bauleistungen einbezogen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (Leistungsempfänger) selbst ein Bauunternehmer ist, also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw. Reinigungsleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw. Reinigungsleistungen erbringt.

 

Versicherungssteuer

Für ab 1.1.2011 abgeschlossene Kapitalversicherungsverträge mit Einmalerlag wird die Versicherungssteuer von 11% auf 4% reduziert, wenn sie eine Höchstlaufzeit von mindestens 15 Jahren (bisher 10 Jahre) haben. Die bisherige Steuerbefreiung für die Übertragung des Deckungserfordernisses an eine Pensionskasse entfällt.

6. Änderungen der Familienbeihilfe
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Die allgemeine Altersgrenze wird ab 1.7.2011 auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Bei Studien mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semestern (z.B. Medizin, Technik) gilt als Altersgrenze das vollendete 25. Lebensjahr, wenn das Studium spätestens mit 19 Jahren begonnen wurde. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Personen, die vor Beginn des Studiums eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei bestimmten gemeinnützigen Organisationen ausgeübt haben.

  • Für Mütter, Schwangere, erheblich behinderte Kinder sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und sich in Berufsausbildung befinden, wird ab 1.7.2011 die Altersgrenze auf das vollendete 25. Lebensjahr herabgesetzt.
  • Die dreimonatige Weiterzahlung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Ausbildung wird ab 1.3.2011 nur gewährt, wenn unmittelbar eine Berufsausbildung begonnen wird (z.B. Studium nach der Matura).
  • Die 13. Familienbeihilfe wird ab 2011 auf 100 Euro reduziert und nur mehr für 6- bis 15-jährige Kinder ausbezahlt.
  • Der Mehrkindzuschlag, der einkommensschwachen Familien ab dem 3. Kind zusteht, bleibt erhalten, wird aber auf 20 Euro pro Monat und Kind reduziert.
  • Die Familienbeihilfe für 18- bis 21-jährige Arbeitslose wird ab 1.3.2011 gestrichen.
  • Die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsaufbildung wird von bisher auf 10.000 Euro angehoben.
  • Im Sinne einer EU-rechtskonformen Regelung soll geregelt werden, dass für Bezüge eines Dienstnehmers, der weiterhin der österreichischen Sozialversicherung unterliegt, auch dann der Dienstgeberbeitrag abzuführen ist, wenn er im Ausland bei einem ausländischen Dienstgeber tätig ist.
7. Änderungen im UGB, im Privatstiftungsgesetz und bei Gerichtsgebühren
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Rigorose Bestrafung bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch!

Angesichts der geringen Bereitschaft vieler Kapitalgesellschaften, die gesetzlich normierten Offenlegungspflichten zu erfüllen, sieht das BBG 2011 für diesbezügliche Verstöße künftig rigorose Strafen vor:

  • Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen nicht zeitgerecht nachkommt, wird sie ab 2011 ohne Vorwarnung zwingend mit einer Zwangsstrafe von 700 Euro bestraft (es sei denn, dass die Offenlegung am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung noch bei Gericht einlangt). Bestraft werden sowohl die Organe (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) als auch die Gesellschaft selbst: Eine GmbH mit drei Geschäftsführern wird daher insgesamt 4x bestraft!
  • Wird der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht, wird die Zwangsstrafe von 700 Euro in der Folge alle zwei Monate verhängt (wiederum verpflichtend!). Bei Organen von mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe ab der 2. Vorschreibung auf 2.100 Euro pro Person, bei Organen von großen Kapitalgesellschaften sogar auf 4.200 Euro.
  • Von der Verhängung dieser Zwangsstrafverfügung kann das Firmenbuchgericht nur dann absehen, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.
  • Wird gegen die Zwangsstrafverfügung ein begründeter Einspruch erhoben, tritt sie außer Kraft und das ordentliche Zwangsstrafverfahren wird eingeleitet. In diesem Verfahren kann eine Zwangsstrafe im Ausmaß zwischen 700 Euro und 3.600 Euro verhängt werden. Bei wiederholt festzusetzender Zwangsstrafe gegen Organe von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erhöht sich der Strafrahmen auf das drei- bzw. sechsfache des Strafrahmens für Organe von kleinen Kapitalgesellschaften.

 

Die neuen Zwangsstrafbestimmungen treten zwar mit 1.1.2011 in Kraft, in der Vergangenheit unterlassene Offenlegungen können aber noch bis 28.2.2011 straffrei nachgeholt und damit saniert werden.

 

Wichtige Änderungen im Privatstiftungsgesetz

  • Der Stiftungsvorstand wird verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Neuregelung tritt mit 1.4.2011 in Kraft. Alle am 31.3.2011 bestehenden Begünstigten sind bis 30.6.2011 dem Finanzamt elektronisch zu melden. Die Verletzung dieser Meldepflichten wird mit bis zu 20.000 Euro bestraft.
  • Die Abberufung eines Stiftungsvorstands ohne wichtigen Grund durch einen Beirat erfordert künftig eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei weniger als vier Mitgliedern eines Beirats ist Einstimmigkeit erforderlich.
  • Es wird klargestellt, dass Parteienvertreter nur dann als Stiftungsvorstand ausgeschlossen sind, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung der Interessen von Begünstigten oder deren Angehörigen in diesen Gremien beauftragt sind.

 

Wichtige Änderungen im Gerichtsgebührengesetz

  • Die Grundbucheintragungsgebühr für Grundstückserwerbe wird von 1% auf 1,1% angehoben.
  • Grundbuchseingaben werden auf 38 Euro bei elektronischer Eingabe und auf 53 Euro bei Eingaben in Papierform verteuert.
  • Firmenbucheingaben bleiben bei elektronischer Eingabe unverändert. Bei Einreichung in Papierform wird ein Zuschlag von 15 Euro verrechnet.
  • Die Befreiung von der Eingabegebühr für Gesellschaften mit einem Umsatz unter 70.000 Euro bei elektronischer Einreichung gilt künftig nur mehr bei Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag
8. Steuersplitter
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Umsatzsteuer: Neuer Leistungsort bei Seminaren und Kongressen

  • Bei Erbringung derartiger Leistungen an Unternehmer (B2B) gilt ab 1.1.2011 grundsätzlich der Empfängerort (also jener Ort, an dem der Leistungsempfänger = Kunde sein Unternehmen betreibt) als Leistungsort. Vorteil: Der Veranstalter stellt die Rechnung netto mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) aus, der ausländische Kunde erspart sich das Vorsteuererstattungsverfahren.
  • Als Ausnahme von der neuen Regel gilt für die Eintrittsberechtigung sowie damit verbundene sonstige Dienstleistungen (z.B. Garderobe) als Leistungsort jener Ort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (Veranstaltungsort = Tätigkeitsort).
  • Für derartige Leistungen an Konsumenten (B2C) gilt generell der Tätigkeitsort als Leistungsort.

 

Umsatzsteuer: Neue UVA- und Jahreserklärungsgrenzen ab 2011

Ab 1.1.2011 gelten für Unternehmer folgende neuen Grenzen:

  • bis € 30.000 Euro: UVA-Zeitraum vierteljährlich
    keine Verpflichtung zur UVA-Abgabe; keine Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung

 

  • über € 30.000 bis € 100.000: UVA-Zeitraum vierteljährlich
    Verpflichtung zur UVA-Abgabe; Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung

 

  • über € 100.000: UVA-Zeitraum monatlich
    Verpflichtung zur UVA-Abgabe; Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung

 

Grunderwerbsteuer: Missbrauch bei treuhändiger Zurückbehaltung eines 1%-Anteils?

Bei einer Gesellschaft, die inländische Grundstücke besitzt, liegt eine grunderwerbsteuerpflichtige Vereinigung aller Anteile in einer Hand auch dann vor, wenn zwar nur 99 % der Anteile auf den Käufer übertragen werden, der Verkäufer sich aber einen Zwerganteil von 1 % zurückbehält, dies allerdings nur treuhändig für den Käufer, der daher zu 100% wirtschaftlicher Eigentümer wird. Der Fall liegt derzeit beim VwGH, weshalb noch nicht das letzte Wort in dieser Sache gesprochen ist – von derartigen Treuhandkonstruktionen sollte man bis zum Ergehen der klärenden VwGH-Entscheidung Abstand nehmen.

9. Änderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung
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Fiktion einer Nettolohnvereinbarung

Bei Beschäftigungsverhältnissen gilt das ausbezahlte Entgelt ab 1.1.2011 immer als Nettoentgelt. Für die Berechnung der allenfalls nachzuzahlenden Lohnabgaben muss auf ein entsprechend höheres Bruttoentgelt hochgerechnet werden. Wird bei Beschäftigung einer Person im Rahmen eines Werkvertrages das Beschäftigungsverhältnis anlässlich einer Prüfung als Dienstverhältnis eingestuft, so wird eine Nettolohnvereinbarung dann nicht angenommen, wenn für die erhaltenen Bezüge die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber Finanzbehörde und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfüllt wurden. Um die Nettolohnfiktion bei bestehenden Werkverträgen auszuschließen, sollten Unternehmer bei allen bestehenden Werkverträgen mit Einzelpersonen überprüfen, ob diese ihre Meldeverpflichtungen gegenüber Finanzbehörde und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfüllt haben.

 

Neuregelung der Auslandsmontage

Als Reaktion auf die Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung für bestimmte begünstigte Auslandstätigkeiten (z.B. Bauausführungen, Montagen etc.) mit Ablauf des Jahres 2010 durch den VfGH soll nunmehr mit dem BBG 2011 eine auf 2 Jahre befristete Übergangsregelung eingeführt werden. Im Kalenderjahr 2011 bzw 2012 sollen noch 66 % bzw 33 % der Bezüge für derartige begünstigte Auslandstätigkeiten steuerfrei bleiben. Die Befreiungsbestimmung wurde auf Arbeitgeber in der EU, EWR und Schweiz bzw. Drittstaaten-Arbeitgeber mit Betriebsstätten in diesen Ländern ausgeweitet.

 

Lohnnebenkosten für freie Dienstnehmer

Seit 1.1.2010 unterliegen freie Dienstverhältnisse auch den Lohnnebenkosten von rund 8%. Zur Bemessungsgrundlage zählen neben der Tätigkeitsvergütung und sonstigen Vergütungen auch Auslagenersätze und Fahrtkostenvergütungen. In einer Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz wurde nun klargestellt, dass belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen für Reisetickets bzw. Nächtigungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit einer beruflichen Reise nicht sind. Diese klarstellende Regelung gilt auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

 

Verteuerungen der Sozialversicherung durch das BBG 2011

  • Anstatt der vorgesehenen schrittweisen Anhebung der GSVG- und BSVG-Pensionsversicherungsbeiträge tritt die gesamte Erhöhung schon ab 1.1.2011 in Kraft. Damit beträgt der PV-Beitrag im GSVG ab 2011 17,5% und im BSVG 15,25%.
  • Mit Beginn des Jahres 2011 sollen die Verzugszinsen im ASVG und GSVG deutlich angehoben werden, da eine neue Berechnungsgrundlage gilt (Basiszinssatz plus 8%), was derzeit eine Verzinsung von 8,38% ergibt.

 

Aktuelle Sozialversicherungswerte 2011

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2011.

  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.200 Euro
  • Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen  jährlich 8.400 Euro
  • Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich 4.900 Euro
  • Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,72 Euro
  • Geringfügigkeitsgrenze monatlich 374,03 Euro